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Berlin: 14. März 1978

Vor 25 Jahren berichteten wir: BERLINER CHRONIK Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann der Berliner Polizeipräsident für die „Verwahrung“ hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einnahme von berauschenden Mitteln stehen, nach vorgenommener ärztlicher Untersuchung in der Zeit von 20 bis 8 Uhr eine „Benutzungsgebühr“ für das Nachtquartier von 77 Mark verlangen. Für den Transport solcher Personen können je halbe Einsatzstunde 20 Mark erhoben werden.

Vor 25 Jahren berichteten wir:

BERLINER CHRONIK

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann der Berliner Polizeipräsident für die „Verwahrung“ hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einnahme von berauschenden Mitteln stehen, nach vorgenommener ärztlicher Untersuchung in der Zeit von 20 bis 8 Uhr eine „Benutzungsgebühr“ für das Nachtquartier von 77 Mark verlangen. Für den Transport solcher Personen können je halbe Einsatzstunde 20 Mark erhoben werden. Die Klarstellung des OVG erging in dem Fall eines Mannes, der nach einen Bericht der PolizeiInspektion Zehlendorf am 28. Januar 1976 in hilflosem Zustand auf einer Baustelle gelegen hatte.

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