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Berlin: 3. Mai 1981

Vor 25 Jahren ging es um die Rechte vermeintlicher Ladendiebe

Eine systematische oder stichprobenartige Handtaschenkontrolle ohne konkreten Verdacht in Läden oder Kaufhäusern, um Ladendiebe aufzuspüren, ist rechtlich nicht zulässig. Darauf verweist die Verbraucherzentrale Berlin. Die Verbraucherorganisation erklärt weiter, daß Angestellte von Kaufhäusern oder Läden zur Sicherung von Ansprüchen nur dann polizeiliche Befugnisse übernehmen dürfen, wenn der Kunde beim Diebstahl beobachtet wurde oder wenn ihm „das Wurstende noch aus der Tasche ragt“. Liegen solche Verdachtsmomente nicht vor, hat der Händler nicht einmal das Recht, die Personalien des Kunden zu verlangen oder ihn zu zwingen, das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Sofern die Firma dies doch tut und mit einer Drohung verbindet, könne dies sogar „eine Nötigung bzw. Freiheitsberaubung darstellen“.

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