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Berlin: 9. Mai 1980

Vor 25 Jahren waren 93 Anwälte von Terroristen-Prozessen ausgeschlossen

Nach Angaben der Berliner StrafverteidigerVereinigung sind derzeit in Berlin mindestens 93 Rechtsanwälte von der Verteidigung in sogenannten Terroristen-Prozessen für immer ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts und des Bundesgerichtshofes auf der Grundlage des geänderten Paragraphen 146 der Strafprozeßordnung darf ein Rechtsanwalt nur einmal in seinem Leben ein Mitglied der Bewegung 2. Juni oder der Roten Armee Fraktion (RAF) verteidigen. Nach Ansicht zahlreicher betroffener Anwälte hat der Gesetzgeber mit diesem Paragraphen, der die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger als unzulässig erklärt, tief in das Grundrecht der Angeklagten auf freie Verteidigerwahl und in die anwaltliche Berufsfreiheit eingegriffen. Der Gesetzgeber hatte die gemeinschaftliche Verteidigung generell verboten, um Interessenkollisionen zu vermeiden, die bei der Verteidigung mehrerer Angeklagter auftreten könnten, die in einem Prozeß angeklagt oder einer Tat beschuldigt werden.

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