Ein siebenjähriger Junge ist mit einer lebensgefährlichen Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert worden. Wie die Polizei am Montag mitteilte, fanden Passanten das Kind am Sonntagabend auf einem Gehweg in Spandau. Inzwischen ist der Junge außer Lebensgefahr, liegt aber auf der Intensivstation.
„Ich bin sprachlos“, sagte die Spandauer Jugendstadträtin Ursula Meys (SPD) dem Tagesspiegel. Sie habe in ihrer Amtszeit noch nie von einem ähnlich drastischen Fall gehört. „Wir prüfen derzeit, ob uns die Familie bekannt ist und werden unsere Hilfe anbieten.“
Die Polizei versucht jetzt herauszufinden, wer dem Siebenjährigen und seinem zwei Jahre älteren Bruder den Alkohol gegeben hat. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen Unbekannt eingeleitet. Gegen den Bruder und die Eltern werde jedoch nicht ermittelt, hieß es. „Sobald das Kind wieder ansprechbar ist, können wir unsere Ermittlungen fortsetzen“, sagte ein Polizeisprecher. Als der Junge aufgefunden wurde, konnte er den Rettungskräften noch mitteilen, dass er den Alkohol von anderen Jugendlichen auf einem nahe gelegenen Spielplatz erhalten habe. Anschließend war er jedoch nicht mehr ansprechbar.
Inga Bensieck, stellvertretende Leiterin der Fachstelle Suchtprävention Berlin, geht von einem Einzelfall aus. „Trotzdem ist das Geschehene absolut dramatisch und ein deutliches Warnsignal.“ Generell würden zwar immer weniger Kinder und Jugendliche zum Alkohol greifen, aber diejenigen, die es tun, würden dabei sehr exzessiv vorgehen. „Das so genannte Rauschtrinken ist ein Gruppenphänomen“, sagt Bensieck. Wichtig sei es, Erwachsene so zu sensibilisieren, dass sie bei Alkoholmissbrauch durch Kinder eingreifen. „Es ist mir unverständlich wie jemand einfach vorbeigehen kann, wenn ein Siebenjähriger Alkohol trinkt.“
Laut einer Studie der Fachstelle mussten im vergangenen Jahr 335 Jugendliche wegen Alkoholvergiftung in Kliniken behandelt werden. 2007 waren es noch 295. Insgesamt wurden 2008 mehr als 1200 alkoholisierte Jugendliche von Polizeibeamten aufgefunden, ein Drittel mehr als im Jahr zuvor. Die Polizei hatte begonnen die Statistik zu führen, nachdem im März 2007 ein 16-Jähriger nach rund 40 Gläsern Tequila ins Koma gefallen und anschließend gestorben war.
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Nein, das Leck in unserem Gesundheitssystem ist an einer ganz anderen Stelle!
Nenene, Kinder machen nun mal Unsinn. Gegebenenfalls muss gerprüft werden ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, aber die Kosten für diese Behandlung gehören sicherlich zu den am Besten angelegten Ausgaben der KV.
Den Jungs wurde der Alkohol "von anderen Jugendlichen auf dem Spielplatz" gegeben - ich kann da erst einmal kein Fehlverhalten der Eltern erkennen!
und jetzt bitte nicht mit "unterlassener Aufsichtspflicht" argumentieren - man darf ja wohl einen 9-jährigen mit seinem 2 Jahre jüngeren Bruder auch mal alleine auf den Spielplatz lassen - schließlich sagt der Artikel nichts zur Entfernung zur elterlichen Wohnung noch zur genauen Urzeit aus!
Der Junge hats nicht sein lassen und seine Quittung bekommen. Wie sagt man so schon: "Aua macht schlauer!". Hoffen wir, dass es bei dem kleinen und seinem Bruder so ist.
Dem Artikel kann ich lediglich entnehmen, dass die Eltern ihre 7- und 9-jährigen Söhne offenbar nicht am Aufenthalt auf einem SPIELPLATZ gehindert haben. Warum auch?
Die Verantwortung für diesen schlimmen Fall würde ich in allererster Linie mal denjenigen zusprechen, die den Kindern den Alkohol überlassen haben. Oder sieht das jemand anders?
Nebenbei bemerkt glaube ich, dass es nur einer recht geringen Menge an Alkohol bedarf, um den Blutalkoholwert bei einem 7-jährigen Kind auf 2 Promille zu bringen.
Gute Besserung!
mog
Grundsätzlich kann man den Eltern m.E. keinen Vorwurf machen, wenn sie den 7-jährigen zusammen mit seinem Bruder auf einen Spielplatz schicken. Anders wäre es wohl zu beurteilen wenn die Eltern (beispielsweise) den Kindern den Schnaps mitgegeben hätten. Das ist aber (bis jetzt) den vorliegenden Informationen nicht zu entnehmen.
Dem Kleinen wünsche ich Gute Besserung und hoffe, dass er etwas fürs weitere Leben gelernt hat (z.B. über die Wirkung von Alkohol, aber auch über andere Jugendliche)
.....................wrzlbrmft
Aber: Wir müssen wachsam sein und eingreifen.
Denke auch, dass man erstmal mehr wissen muss. Den Eltern kann man wohl kaum eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorwerfen, wenn die Kinder auf einem Spielplatz waren. Gut das der Junge rechtzeitig gefunden wurde. Da insgesamt Fälle von Jugendalkoholekzessen in den Medien gehäuft auftauchen, würde mich mal interessieren ob das nur gefühlt oder echt ist.
Dem Kleinen wünsche ich Gute Besserung und dass er keine bleibenden Schäden davonträgt.
Da bin ich mir nicht so sicher.
Gruß Hosse
Was in diesem Fall aber Not tut, ist sich mit den Bedingungen zu befassen, unter denen Jugendliche und Kinder Alkohol erhalten können. Die Sanktionen für eine Alkoholabgabe an Kinder sind lächerlich. Für mich ist die Weitergabe von Alkohol an Kinder Körperverletzung, die auch entsprechend sanktioniert werden muss - egal, ob ein Kioskbesitzer nicht auf ein Geschäft verzichten will oder ob Jugendliche sich einen "Spaß" aus betrunkenen Kindern machen.
Diejenigen, die den Kindern den Alkohol gegeben haben müssen wegen eines besonders gefährlichen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz bestraft werden. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen (§28 JuSchG).
Warum haben die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt, wenn sie ihre 7 und 9 Jahre alten Kinder auf den Spielplatz gehen lassen?
Meine Güte, als Mutter (oder Vater) kann man es wohl überhaupt nicht mehr richtig machen! Lässt man die Kids alleine raus, ist es falsch! Geht man immer mit, ist das Überbehütung und natürlich auch falsch!
Nicht diejenigen, die den Kindern den Alkohol gegeben haben, sind schuld, sondern immer die Eltern - es ist einfach widerlich! Ich wundere mich nicht mehr, dass in dieser familienfeindlichen Gesellschaft kaum noch jemand Kinder haben will!
Man kann immer nur staunen, wie häufig diejenigen, die am wenigsten von einer Sache wissen, ganz schnell dabei sind, zu urteilen und zu verurteilen.
Selbst wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt hätten, dann können Sie das aus dem Artikel NICHT nachweislich schließen. Es handelt sich also um eine Vermutung, und die reicht aus, um wegen übler Nachrede belangt zu werden.
Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist evident, wenn die Eltern auf ihre Kinder aufgepasst hätten, hätte ihnen niemand Alkohol geben können. Das ist nun einmal eine unumstößliche Tatsache.
[...]
Die Alkoholprobleme vieler Menschen sind in der Neustadt nicht neu; das Arbeiterviertel droht sozial abzurutschen. Viele Anwohner fürchten sich, alleine im Park unterwegs zu sein. Überall werde Alkohol getrunken, so eine Anwohnerin. Neben der bekannten Trinkerszene, die sich unter anderem am Koeltzepark konzentriert, seien auch trinkende Jugendliche ein großes Problem, sagt Raed Saleh, SPD-Kreisvorsitzender und Mitglied des Abgeordnetenhauses.
[...]
Die Familie sei den Behörden bereits bekannt. „Ob das Kind überhaupt zurück in die Familie kommt, wird das Jugendamt entscheiden. Wir hoffen, dass wir dem Jungen helfen können“, sagt Meys.
Freilich ist es auch völlig klar, dass gegen die Jugendlichen, die den Kindern den Alkohol gegeben haben, wegen Körperverletzung ermittelt wird, aber es kann nicht sein, dass die Eltern ihre Kinder in diesem Umfeld so lange allein lassen wie in der Presse berichtet wird.
Offenbar sieht die zuständige Behörde genau wie ich Gründe, die Eltern genauer unter die Lupe zu nehmen.
Ansonsten empfehle ich Ihnen noch die Lektüre von Art. 5 GG.
Dass die Behörde Gründe sieht die Eltern unter die Lupe zu nehmen, bedeutet NICHT, dass sie schon jetzt von der Verletzung der Aufsichtspflicht ausgehen.
Einen Verdacht haben kann man - klar, und man kann ihn auch äußern. Aber wenn man es als Tatsache darstellt, dann muss man es nachweisen. Und das geht anhand des TSP-Artikels eben NICHT.
Und was meinst du, warum die Medien selbst bei geständigen Tätern nur von "mutmaßlichen" Tätern schreiben dürfen? Weil man eben nichts als Tatsache hinstellen darf, was nicht bewiesen ist!
2.) Umfeld ist bekannt für Alkoholmissbrauch durch Jugendliche
3.) Kind ist um 18:00 noch nicht wieder zu Hause, obwohl es schon lange dunkel ist.
Verletzung der Aufsichtspflicht ist in diesem Fall für mich evident. Sie haben offenbar eine andere Auffassung davon. Würden Sie ihre Kinder in so einem Umfeld lange allein lassen, auch nachdem es schon lange dunkel ist?
Nach ständiger Rechtssprechung bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden vom Kind abzuwenden.
Nach einem Gerichtsurteil ist z.B. bei einem 6-jährigen Kind, das in einem nicht eingefriedeten Grundstück spielt, Augenkontakt alle 30 Minuten noch ausreichend (AG Ansbach - 1 C 624/92 - 02.04.93)
Die Kinder im vorliegenden Fall waren erheblich länger ohne Aufsicht, es war sogar schon dunkel.
2) Das Umfeld meiner Kinder ist nicht bekannt für Alkoholmissbrauch durch Jugendliche gewesen.
3) Meine Kinder durften im Alter von 7 und 9 Jahren um 18 Uhr noch draußen sein, auch wenn es dunkel war. Nicht alleine und nicht zu weit weg, aber 18 Uhr war die Zeit für's Nachhausekommen - auch wenn es schon früher dunkel wurde.
Die Aufsichtspflicht bedeutet auch nicht das Eltern ihre Kinder zu jeder Sekunde bewachen müssen. Je nach Alter, Entwicklung und Situation dürfen Kinder auch für eine gewisse Zeit allein gelassen werden. Die Aufsichtspflicht richtet sich unter anderem auch an Art und Umfang des zu erwartenden Gefährdungsrisikos. Und das sollte bei einem Spielplatz eher gering sein.
§ 1626 BGB, Absatz 2 legt fest: „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewußtem Handeln."
Das bedeutet, das man sein Kind je nach Alter eben auch mal für eine gewisse Zeit unbeaufsichtigt lassen darf. Wie soll ein Kind sonst selbständig werden?
Ein paar Schlucke Alkohol sind schnell getrunken, da müsste man als Erziehungsberechtigter schon ständig neben dem Kind stehen um das zu verhindern. Das ist aber nicht im Sinne einer vernünftigen Erziehung.
Das Zitat aus der Morgenpost besagt auch nichts über eine in diesem Fall eventuell stattgefundene Verletzung der Aufsichtspflicht. Auch alkoholabhängige Eltern können durchaus ihre Aufsichtspflicht korrekt durchführen.
Aus dem im Tagesspiegel geschilderten Sachverhalt ergibt sich also in Bezug auf Aufsichtspflicht erst einmal gar nichts.
Natürlich müssen die Kinder nicht ständig überwacht werden, aber ab und zu nach ihnen sehen muss man schon, bei einem 6-jähren etwa alle 30 Minuten einmal. In diesem Fall war es schon dunkel. Das Kind wurde nicht auf dem Spielplatz gefunden.
Würden Sie ihre Kinder in dem geschilderten Umfeld im Dunkeln allein lassen?
2) Wann das Kind zuletzt beaufsichtigt wurde steht ebenfalls nicht im Artikel. Spekulieren kann man nun viel. Möglicherweise waren die Eltern noch kurz vorher da.
Und ja, aufgrund der Zusatzinformationen hätte ich mein Kind früher abgeholt. Aber vielleicht wird das Umfeld auch schlimmer dargestellt als es ist. Vielleicht liegt der Spielplatz nur 5min von der Wohnung entfernt. Vielleicht war das Kind auf dem Weg nach Hause. Vielleicht waren die Eltern schon auf der Suche. Vielleicht, vielleicht, vielleicht...
Die ursprüngliche Frage war, wie man aufgrund der dürftigen Informationen des Artikels (zum Thema Aufsicht) mit absoluter Sicherheit auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht schliessen kann. Nach meinem Verständnis kann man das aufgrund des Artikels eben nicht.
Erst mal abwarten was der Junge berichtet wenn er wieder ansprechbar ist.
Hätte der Junge einen gekifft wäre er nie in Lebensgefahr gewesen. Alkohol ist das Letzte. Ich bin selber anfällig und es nervt. Ein generelles Alkoholverkaufsverbot von starkem Alkohol muss her. Dann gehts der Gesellschaft auch gleich wieder besser. Oder einfach andere Verkaufspreise.
42 000 Alkoholtote/Jahr!!!
0 Cannabistote/Jahr!