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Berlin: Aber für eine junge Frau wurde das Melderecht noch viel teurer

Die Strenge des Gesetzes hat, selbstverständlich, auch vor Innensenator Eckart Werthebach nicht Halt gemacht. 40 Mark Verwarnungsgeld musste der Senator vor ein paar Wochen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz bezahlen.

Die Strenge des Gesetzes hat, selbstverständlich, auch vor Innensenator Eckart Werthebach nicht Halt gemacht. 40 Mark Verwarnungsgeld musste der Senator vor ein paar Wochen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz bezahlen. Seit November 1998 in Berlin in Amt und Würden, hatte er es versäumt, sich mit seiner Berliner Adresse (Senatsgästehaus, Dahlem) hier zu melden. Als der Fall Anfang September publik wurde, eilte der Senator prompt am nächsten Tag zu seiner Behörde. Diese drückte ihm anschließend die, maßvollen, 40 Mark auf. Das Amt kann allerdings auch strenger sein, wie eine Tagesspiegel-Leserin erfahren musste. Weil sie innerhalb ihres Miethauses umgezogen war und das erst mit einiger Verspätung gemeldet hatte, sollte sie ursprünglich ein Bußgeld von 136 Mark bezahlen.

Zunächst hatte das Landeseinwohneramt mit einem Verwarnungsgeld von 75 Mark reagiert und damit noch Milde ausdrücken wollen: "Aufgrund Ihres jugendlichen Alters und da es sich um einen Hausumzug handelt, erhalten sie zunächst ein Verwarnungsgeld." Die junge Frau ist 23 Jahre alt und damit 36 Jahre jünger als Werthebach, weshalb im Rückblick eher sein Verwarnungsgeld wie ein Jugendlichkeits-Bonus wirkt.

Die Mieterin war 1997 in ihrem Wohnhaus vom 1. in den 4. Stock gezogen. Das hat sie erst im März 1999 behördlich gemeldet. Ihr Einwand, dass Adresse, Telefonnummer und Briefkasten unverändert geblieben seien, verfing allerdings nicht. Das Landeseinwohneramt reagierte auf den Einspruch unverzüglich mit den 136 Mark Bußgeld. Das Amt nimmt es nämlich genau, wie es schon mit der postalischen Adresse beweist: "...straße 20, Vdhs. Etg. 4".

Das ist juristisch nicht ohne Hintergrund. Nach Paragraf 11 des Meldegesetzes ist jeder verpflichtet, sich innerhalb von sieben Tagen anzumelden, und auch ein Umzug von einer in eine andere Wohnung eines Hauses ist ein "melderechtlicher Vorgang" - wie die junge Frau sich von ihrem Anwalt belehren lassen musste. Der Anwalt hat allerdings gar kein Verständnis dafür, dass die Behörde es bei diesem doch praktisch selbst angezeigten Verstoß nicht bei einem erhobenen Zeigefinger belassen hat.

Erst als der Anwalt im Bußgeldverfahren eingeschaltet war und der Behörde erklärt hat, dass die junge Frau faktisch und damit auch juristisch die ganze Zeit in beiden Wohnungen lebte - ihre alte ist nämlich die ihrer Eltern -, gab die Behörde kommentarlos nach. Das Verfahren wurde eingestellt, das Bußgeld gestrichen.

Teuer ist der Fall trotzdem für die Frau geworden. Sie muß zwar die 136 Mark nicht bezahlen, aber doch gut 250 Mark an ihren Anwalt. Und das war ausdrücklich schon ein Betrag aus dem unteren Bereich der Gebührenordnung. Ganz verzichten darf ein Anwalt auf seine Gebühren nicht - selbst wenn ihm das billig erschiene.

Hans Toeppen

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