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Berlin: Arbeitsrichter rügen BAT-Tarif Juristen halten Regelung für diskriminierend

Wer nach BAT bezahlt wird, kann verlangen, in die höchste Tarifstufe aufgenommen zu werden – egal, wie alt er ist. Dieser Überzeugung ist das Landesarbeitsgericht.

Wer nach BAT bezahlt wird, kann verlangen, in die höchste Tarifstufe aufgenommen zu werden – egal, wie alt er ist. Dieser Überzeugung ist das Landesarbeitsgericht. Denn der Bundesangestelltentarifvertrag BAT staffelt die Gehälter nach Lebensalter, nicht nach Dienstalter, und verstößt deshalb gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Der zugrunde liegende Fall wurde gestern zwar nicht entschieden, die 20. Kammer machte ihre Rechtsauffassung aber deutlich.

Geklagt hatte der 40-jährige Geschäftsführer eines landeseigenen Pflegeheims. Statt seines derzeitigen Gehalts von monatlich 3830 Euro möchte er lieber 4460 Euro bekommen, und zwar rückwirkend zum 1. September 2006. Das Antidiskriminierungsgesetz ist nämlich seit August 2006 in Kraft; es verbietet Benachteiligungen aufgrund des Alters – und damit auch aufgrund der Jugend. Deswegen müsse er so bezahlt werden wie ein Angehöriger der höchsten Tarifgruppe, meint der Kläger. Die erste Instanz hatte ihm in der Sache recht gegeben, die Klage aber abgewiesen mit dem Argument, den Tarifvertragsparteien müsse Zeit gegeben werden, eine neue Regelung zu finden. Alle anderen Bundesländer bis auf Hessen haben den BAT abgeschafft und staffeln die Gehälter nach Erfahrung, nicht Alter.

Wenn das Land Berlin verliert, müsste es befürchten, dass noch mehr Bedienstete klagen – das könnte Kosten in Millionenhöhe nach sich ziehen. Die Vertreter Berlins meinten vor Gericht zwar, Gleichbehandlung sei auch gegeben, wenn alle nach der niedrigsten statt der höchsten Tarifstufe bezahlt werden. Dem stimmte die Kammer aber nicht zu. Die Verhandlung wurde bis zum 11. September vertagt; die Parteien sollen in der Zwischenzeit versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden. Der Kläger ist mittlerweile im Stellenpool des Landes. Fatina Keilani

Fatina Keilani

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