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Berlin: Befriedete Bezirke: Wie Eckart Werthebach das Versammlungsrecht ändern will

Geprüft haben Eckart Werthebachs Juristen sämtliche Möglichkeiten, das Versammlungsrecht einzuschränken - die meisten scheitern an den hohen Hürden, die das Bundesverfassungsgericht gestellt hat. Inzwischen hat Werthebach allerdings einen Weg gefunden, der es ihm ermöglichen soll, Demonstrationen weitgehend aus der Ost-Berliner Innenstadt herauszuhalten.

Geprüft haben Eckart Werthebachs Juristen sämtliche Möglichkeiten, das Versammlungsrecht einzuschränken - die meisten scheitern an den hohen Hürden, die das Bundesverfassungsgericht gestellt hat. Inzwischen hat Werthebach allerdings einen Weg gefunden, der es ihm ermöglichen soll, Demonstrationen weitgehend aus der Ost-Berliner Innenstadt herauszuhalten. Der Innensenator will das Brandenburger Tor, das geplante Holocaust-Mahnmal und die Neue Wache zu befriedeten Bereichen erklären und damit in einem Umkreis von einigen Hundert Metern keine Kundgebungen zulassen. Zusammen mit dem befriedeten Bereich um den Bundestag würde das einen Großteil der Fläche zwischen Tiergarten und Humboldt-Universität zu einer demonstrationsfreien Zone machen. Dazu soll das Versammlungsrecht durch einen Absatz erweitert werden, nach dem Demonstrationen verboten werden können, wenn sie das Ansehen der Bundesrepublik schädigen.

Vorbild für den jüngsten Vorstoß ist ein Gesetz, dass die Bundesregierung 1972 zu den Olympischen Spielen erlassen hatte: Angesichts der herausragenden weltweiten Bedeutung der Veranstaltung wurden für die Dauer der Spiele sämtliche Demonstrationen untersagt. Eine ähnliche Möglichkeit will die Innenverwaltung nun im Versammlungsgesetz schaffen: Bund und Länder sollen ermächtigt werden, bestimmte Orte zu befriedeten Bereichen zu erklären. Welche Stätten dies sind, soll im jeweiligen Landesgesetz definiert werden. Die Orte sollen unter zwei Aspekten ausgewählt werden: nach ihrer nationalen und historischen Dimension. "Das trifft auf die drei in Frage kommenden Orte fraglos zu", sagt Werthebachs Sprecher Stefan Paris. Innerhalb dieses befriedeten Bereichs rund um die ausgewählten Orte sollen Kundgebungen dann verboten sein.

Der Entwurf der Berliner Innenverwaltung sieht allerdings die Möglichkeit von Ausnahmen vor. "Der Senat oder der Präsident des Abgeordnetenhaus können dann in begründeten Fällen Demonstrationen erlauben", so Paris. Damit wäre es beispielsweise möglich, am 3. Oktober trotz eines Versammlungsverbots am Brandenburger Tor für die deutsche Einheit zu demonstrieren - was sonst im Prinzip in einem befriedeten Bereich untersagt wäre. Der Innenverwaltung schwebt vor, Ausnahmen nach den gleichen Kriterien auszuwählen, wie die Orte: nach ihrer nationalen und historischen Bedeutung. Damit wäre beispielsweise ein berlinweiter Protest der Hundehalter gegen die Hundeverordnung am Tor verboten, eine deutschlandweite Feier zum 17. Juni aber legitim.

Verfassungsrechtler und Juristen sind gespannt, ob eine solche Regelung Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht hätte. Denn das höchste deutsche Gericht hat mehrfach betont, das Versammlungsrecht dürfe "nicht beliebig durch den einfachen Gesetzgeber relativiert werden". Die Versammlungsfreiheit dürfe "nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" begrenzt werden. So korrigierte die rot-grüne Bundesregierung die Bonner Bannmeile zu dem jetzt geltenden befriedeten Bereich, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster feststellte, dass Demonstrationen möglich sein müssen, wenn der Zweck des Bannkreises nicht beeinträchtigt wird - in diesem Fall sind deshalb Aufzüge in der sitzungsfreien Zeit erlaubt.

Bei den geplanten befriedeten Bereichen gilt vor allem die Frage als spannend, welche Ausnahmen an Tor, Wache und Mahnmal zulässig sein sollen. "Das Versammlungsrecht ist kein Gesinnungsrecht", sagt etwa ein Verfassungsrechtler. "Entscheidungen darf man nicht an der politischen Gesinnung festmachen." Sollte die Regelung in Kraft treten, müsste möglichst objektiv und eindeutig geklärt werden, welche Kriterien für eine Erlaubnis gelten. "Problematisch wird es, wenn man die Entscheidung ganz nach Belieben des Senats trifft."

Weiter gedacht hieße das beispielsweise, dass man der NPD eine deutschlandweite Kundgebung anlässlich des 3. Oktobers am Brandenburger Tor kaum verwehren könnte, schließlich handelt es sich dabei um eine nationale und historische Dimension, die die rechtsextreme Partei seit Jahrzehnten unterstützt hat. "Ganz wird man das Problem nicht wegbekommen", glaubt deshalb ein führender Jurist. Auch einige CDU-Politiker plädieren unter der Hand für ein komplettes Demo-Verbot in den befriedeten Bereichen - ohne Ausnahme.

Holger Stark

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