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Berlin: Berliner Chronik: 1. November 1976

Vor 25 Jahren berichteten wir:Auf die Pflicht der Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen weist der Polizeipräsident in einer Bekanntmachung hin. Die Pflicht, die Gehwege von Eis und Schnee frei zu halten, haben die Anlieger oder diejenige, der vom Anlieger die Verpflichtung übernommen hat.

Vor 25 Jahren berichteten wir:

Auf die Pflicht der Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen weist der Polizeipräsident in einer Bekanntmachung hin. Die Pflicht, die Gehwege von Eis und Schnee frei zu halten, haben die Anlieger oder diejenige, der vom Anlieger die Verpflichtung übernommen hat. Auf den Gehwegen sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite - mindestens jedoch ein Meter - Schnee und Eis unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach der Bildung von Eisglätte zu entfernen. Auch Hydranten sind von Schnee und Eis zu befreien. An Überwegen, Straßenkreuzungen und Einmündungen muß die Räumung so ausgedehnt werden, daß der Fußgänger ausreichenden Bewegungsraum hat. Dauert der Schneefall nach 20 Uhr an, dann muß bis sieben Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis neun Uhr, der Gehweg geräumt und abgestumpft werden.

Vor 25 Jahren berichteten wir:

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