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Berlin: Berliner Chronik: 17. Februar 1977

Vor 25 Jahren berichteten wir:Polizeischutz ist grundsätzlich nicht käuflich. Diese Ansicht des Polizeipräsidenten wird in einem Urteil des Berliner Oberverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit privaten Geldtransporten gestützt.

Vor 25 Jahren berichteten wir:

Polizeischutz ist grundsätzlich nicht käuflich. Diese Ansicht des Polizeipräsidenten wird in einem Urteil des Berliner Oberverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit privaten Geldtransporten gestützt. Einige Berliner Polizeibeamte strengten den Prozeß gegen den Polizeipräsidenten an, der ihnen eine Nebenbeschäftigung als Transportbegleiter bei einer Geldtransportfirma an einigen Tagen im Monat gegen einen Monatslohn von etwa 100 Mark untersagt hatte. Der Polizeipräsident hatte dies mit dem Argument begründet, es dürfe in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck hervorgerufen werden, polizeilicher Schutz sei käuflich. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kämen die Beamten bei der Ausübung einer solchen Nebentätigkeit in eine Interessenkollision. Denn einerseits seien sie an Verhaltensrichtlinien durch den Arbeitgeber gebunden; andererseits müßten sie aber auch außerhalb des Polizeidienstes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten.

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