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Berlin: Berliner Chronik: 30. Dezember 1975

Vor hundert Jahren, am 1. Januar 1876, trat ein Gesetz in Kraft, das die Forderungen der damaligen Parteien nach Trennung von Staat und Kirche zum Teil realisierte: Durch das "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6.

Vor hundert Jahren, am 1. Januar 1876, trat ein Gesetz in Kraft, das die Forderungen der damaligen Parteien nach Trennung von Staat und Kirche zum Teil realisierte: Durch das "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875" wurde die Eheschließung vor dem Standesbeamten obligatorisch. Bereits im Jahre 1848 war, wie sich aus einer Mitteilung des Fachverbandes der Standesbeamten von Berlin e. V. ergibt, die obligatorische Zivilehe und die bürgerliche Standesbuchführung in einigen deutschen Staaten eingeführt. Aber erst das Reichspersonenstandsgesetz brachte die allgemeine und formelle Loslösung von der Kirche. Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches wurden allerdings Bestimmungen des Reichspersonenstandsgesetzes, beispielsweise über Form der Eheschließung und des Aufgebots, aufgehoben und in das BGB aufgenommen. Es galt bis 1938 weiter. Unter dem NS-Regime wurde, wie die Standesbeamten jetzt erklären, "bedauerlicherweise auch der Standesbeamte zum Büttel nationalsozialistischer Unrechtsbestimmungen gemacht". So mußte er beispielsweise das "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" anwenden, wonach Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verboten wurden. Und wurden die Verlobten seit 1900 "kraft des Bürgerlichen Gesetzbuches" rechtmäßig verbundene Eheleute, so mußte der Standesbeamte nun die Formel "im Namen des Reiches" aussprechen.

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