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Bundesverfassungsgericht: Bußgeld wegen Hausmusik war unzulässig

Eine 16-jährige Berlinerin übte sonntags am Klavier, die Eltern sollten wegen Lärmbelästigung zahlen. Die Karlsruher Verfassungsrichter sehen dafür keine Rechtsgrundlage

Eine musikalische Familie aus Spandau darf bis auf weiteres auch am Sonntag auf ihren Instrumenten üben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat jetzt ein Urteil des zuständigen Amtsgerichts Tiergarten gekippt, wonach wegen des Klavierspiels der damals 16 Jahre alten Tochter – eines von sechs Kindern – ein Bußgeld von 50 Euro zu zahlen war. Nach Ansicht der Richter ist im Lärmschutzgesetz nicht klar geregelt, wann jemand in seiner Ruhe gestört sei. Amtsgericht und Bezirksamt hätten sich auf die Einschätzung eines Polizisten verlassen, ohne sich selbst Gedanken darüber zu machen, ob und wann Hausmusik am Sonntag per Bußgeld untersagt werden kann. Das Amtsgericht muss den Fall nun neu entscheiden.

Ob Hausmusik vom Lärmschutz ausdrücklich ausgenommen bleiben soll, wird in der Berliner Politik jetzt erneut zu diskutieren sein. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz ließ am Donnerstag verlauten, sie werde das Urteil prüfen, um dann absehen zu können, ob eine Änderung des Gesetzes nötig ist.

Erst im Oktober wurde das Lärmschutzgesetz geändert. Um Berlin kinder- und familienfreundlicher zu machen, kam ein neuer Passus hinzu, dass Kinderlärm ein „Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung“ und damit zumutbar sei. Bereits damals hatte sich die CDU für eine verbindliche Regelung zur Hausmusik und zum Musikunterricht von Kindern in Wohnungen ausgesprochen. SPD und Linke hielten das aber nicht für nötig, da ihrer Meinung nach Hausmusik zu dem von Kindern verursachten Lärm dazu gehört und je nach Einzelfall entschieden werden müsse.

Der Beschluss der Verfassungsrichter bedeutet nicht, dass Musik stets zu dulden ist und keine Ruhestörung sein kann. Den Richtern geht es nur um die Frage, ob die Vorschriften zum Lärmschutz in einem solchen Fall klar genug sind. Die Betroffenen müssten wissen können, ob das Spielen oder Üben auf Instrumenten per Bußgeld untersagt werden kann. Musik könne zwar Lärm sein, aber es bleibe fraglich, ob damit automatisch die Sonntagsruhe anderer gestört werde, wie es das Gesetz für eine Geldbuße wörtlich verlangt. Die Richter deuteten an, die Vorschrift könne wegen ihrer Ungenauigkeit möglicherweise gegen das Grundgesetz verstoßen. Darauf komme es in dem Berliner Fall aber nicht an, weil das Amtsgericht die Musik nur auf Grundlage der Aussagen des Polizisten als „objektiv störend“ bewertet habe.

Die Familie nennt sich selbst „musikbegeistert“ und wohnt in einem Reihenhaus. Die Tochter gewann bereits bei „Jugend musiziert“, einem Wettbewerb der jährlich unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten stattfindet. Sie übt jeden Nachmittag eine Stunde, auch andere Familienmitglieder spielen Instrumente. An einem Sonntag im Februar 2008 – die Tochter übte gerade Bach – reichte es dem neu zugezogenen Nachbarn nach einer guten halben Stunde, er rief die Polizei. Der Beamte lauschte, die Tochter absolvierte ihr Pensum. Das Bezirksamt setzte daraufhin eine Geldbuße von 75 Euro fest, die das Amtsgericht später auf 50 Euro reduzierte.

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