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Berlin: DARUM GEHT ES

Erschließungsbeitragsgesetz, Paragraf 15a: „Für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 … hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.

Erschließungsbeitragsgesetz, Paragraf 15a: „Für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 … hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.“ Erschließungsanlagen sind hier Straßen. Diesen Paragraf kippte das Gericht. Begründung: Eine rückwirkende Regelung per Gesetz sei nicht möglich. mne

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