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Ein bisschen Steuerfreiheit - dank Ehrenamt.

© dpa

Der Staat unterstützt engagierte Bürger: So sparen Helfer bei der Steuer

Ohne sie geht gar nichts: Ehrenamtliche. Die Helfer bekommen mitunter eine Aufwandsentschädigung. Der Staat kassiert davon jetzt einen geringeren Anteil.

Wer sich nebenberuflich für andere einsetzt, gibt eine Menge – er bekommt aber auch viel zurück. Und zwar mitunter nicht nur ein Dankeschön, Bestätigung und erfüllende Eindrücke, sondern auch eine gewisse finanzielle Aufwandsentschädigung. Diese Entschädigung können ehrenamtlich Tätige jetzt in größerer Höhe steuerlich geltend machen. In Berlin und Brandenburg ist etwa jeder Dritte ehrenamtlich aktiv.

Mit dem vergangenen Jahr hat der Staat die im Einkommensteuergesetz festgelegten Beträge erhöht. Somit brauchen Ausbilder, Erzieher, Trainer und Betreuer auch in der Pflege alter Menschen nun Einkünfte bis zu einer Höhe von 2400 Euro im Jahr nicht mehr zu versteuern. Ihr im Steuerrecht „Übungsleiterpauschale“ genannter Freibetrag lag bis Ende 2012 bei 2100 Euro.

Wer neben seinem Beruf ehrenamtlich nicht als „Übungsleiter“, wohl aber als Ehrenamtlicher etwa bei einem Musikverein aushilft oder in einem kirchlichen Hospiz Sterbehilfe leistet, braucht Aufwandsentschädigungen dafür nicht zu versteuern, sofern sie 720 Euro nicht übersteigen. Dies erläuterte der Pressesprecher des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg, Wolfgang Wawro, dem Tagesspiegel. Der Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hatte zuvor mitgeteilt, dass die Pauschalen mit Beginn des Jahres 2013 heraufgesetzt wurden. Während die Übungsleiterpauschale um 300 Euro im Jahr stieg, wurde die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 500 auf 720 Euro erhöht. „Der Staat hat die Beträge auch hochgesetzt, um Engagement im gemeinnützigen Bereich zu fördern und diese Aufgaben nicht selbst übernehmen zu müssen“, sagt der Steuerberater Wolfgang Wawro – und schlägt gleich im Einkommensteuergesetz nach.

Die Übungsleiterpauschale regelt Paragraf drei Nummer 26. Wichtig sei, dass sie nur dann greife, wenn der Engagierte einen Beruf ausübt – für Rentner gelten wiederum andere Regeln. Nimmt man also das Beispiel eines Automechatronikers, der sich einmal die Woche als Fußballtrainer engagiert und sein Jugendteam am Wochenende zu Spielen begleitet, käme er teils auch mal über die 2400 Euro im Jahr. Sollte der Trainer also, zum Beispiel, 3000 Euro Aufwandsentschädigung als Ausgleich für seine Tätigkeit bekommen, müsse er 2600 Euro als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit versteuern. In der Anlage zu selbstständiger Arbeit könne er dann aber die 2400 Euro als Steuerfreibetrag angeben. „Wenn er allerdings für seine Trainertätigkeit Aufwendungen höher als 2400 Euro hat, kann er diese wiederum geltend machen.“

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können Helfer aber nur dann nutzen, wenn sie von einer „ juristischen Person des öffentlichen Rechts“ nebenberufliche Einnahmen bekommen. Sprich: bei einem städtischen Krankenhaus, einer Kirche oder aber bei einem vom Finanzamt als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Verein oder gemeinnützigen Gesellschaft als Freiwilliger tätig sind. Wer einfach im Kiez nebenan hilft oder in einer Selbsthilfegruppe ohne „e.V.“, für den gelte das nicht, weil der Staat da keinerlei Möglichkeit hat, etwa die Wirtschaftlichkeit zu prüfen, weiß Wolfgang Wawro.

Anders ist der Fall bei Rentnern gelagert. Ein Beispiel: Die Person ist alleinstehend, seit 2012 im Ruhestand. Ihre Rente ist dann bis zu einer Höhe von monatlich 1274 Euro steuerfrei, sofern die Person keine Kapitalerträge oder etwa Einkünfte durch Hausvermietung hat. Wenn dieser Rentner im Unruhestand nun durch ein Ehrenamt dazuverdient, muss er das angeben und versteuern.

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