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Berlin: Der transparente Abgeordnete

Parlament beschließt Gesetz: Volksvertreter müssen alle Tätigkeiten und Teil ihrer Einkünfte offen legen

Von Ulrich Zawatka-Gerlach

Die Berliner Abgeordneten müssen ab sofort ausführlich offen legen, was sie neben ihrer Arbeit als Volksvertreter tun. Und wie viel Geld sie von wem dafür bekommen. Das Parlament hat gestern mit den Stimmen der SPD, CDU, Linkspartei und FDP das Landesabgeordnetengesetz entsprechend geändert. Den Grünen ging das nicht weit genug. Sie wollten die gesamten Einkommen der Abgeordneten – wie im Bundestag – wenigstens der Größenordnung nach veröffentlicht sehen. Die neue Transparenz gilt aber, soweit es ums Geld geht, in Berlin nur gegenüber dem Parlamentspräsidenten und in eingeschränkter Form.

Öffentlich zugänglich sind künftig folgende Informationen über jeden einzelnen Abgeordneten: Der gegenwärtig ausgeübte Beruf, mit Angabe des Arbeitgebers, der Branche und der eigenen Stellung im Unternehmen. Selbstständige und Freiberufler müssen angeben, welche Tätigkeit (Arzt, Rechtsanwalt usw.) sie ausüben, wie ihr Betrieb heißt und welche Rechtsstellung (z. B. Vorstandsmitglied) sie im Unternehmen haben. Wenn ein Abgeordneter seinen Beruf zeitweilig aufgibt, weil er mit dem Parlamentsmandat nicht kompatibel ist, muss er seine frühere Tätigkeit bekannt geben.

Alle Funktionen in Aufsichts- und Verwaltungsräten, Beiräten, Kuratorien und ähnlichen Organen sind ebenso veröffentlichungspflichtig wie die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Berufs- und Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften. Zusätzlich muss mitgeteilt werden, ob diese Tätigkeit ehrenamtlich ist oder vergütet wird. Diese Informationen sind sämtlich im Handbuch und auf den Internetseiten des Abgeordnetenhauses (www.parlament-berlin.de) nachzulesen.

Ein Geheimnis soll aber bleiben, was Volksvertreter neben ihren Diäten verdienen. Immerhin wird der Abgeordnetenhauspräsident darüber in Kenntnis gesetzt.

Anzeigepflichtig sind laut Gesetz „entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit“, soweit der Betrag über 2000 Euro im Jahr liegt. Geldspenden über 2500 Euro, die einem Abgeordneten für seine politische Arbeit zur Verfügung gestellt werden, muss er mit Namen und Anschrift des Spenders anzeigen. Übersteigt der Gesamtwert der Spenden 5000 Euro im Jahr, werden sie veröffentlicht. Geschenke oder Honorare, die im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit stehen, müssen dem Präsidenten „angezeigt und ausgehändigt“ werden.

Verboten sind Zuwendungen, die der Parlamentarier „nur deshalb erhält, weil von ihm in Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass er im Abgeordnetenhaus die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird“. Vergütungen aus einem Dienst- oder Werkvertrag dürfen nur angenommen werden, wenn diese Tätigkeit mit der Mandatsausübung nichts zu tun hat. Und: „Hinweise auf die Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu unterlassen“. Wenn der Verdacht entsteht, dass ein Abgeordneter gegen die neuen gesetzlichen Verhaltensregeln verstößt, muss sich das Parlamentspräsidium mit dem Fall befassen. Das Ergebnis der Prüfung wird den Fraktionen mitgeteilt.

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