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Berlin: Die im Umkreis liegenden Gemeinden scheitern vor dem Verfassungsgericht

Der Flughafenstandort Schönefeld ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, wie am Freitag in Potsdam mitgeteilt wurde.

Der Flughafenstandort Schönefeld ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, wie am Freitag in Potsdam mitgeteilt wurde. Allerdings wurden die Verfassungsbeschwerden von fünf Gemeinden gegen Schönefeld lediglich wegen einer Überschreitung der Fristen verworfen (Az.: VfGBgb 4/99, 6/99, 7/99).

Die im Umkreis von Schönefeld liegenden Gemeinden hatten vor dem Verfassungsgericht des Landes geklagt, da sie sich durch die Standortentscheidung für Schönefeld in ihren gemeindlichen Interessen beeinträchtigt sahen. Dabei ging es um den zum 1. März 1998 in Kraft getretenen Staatsvertrag. Für das Gericht war jedoch nicht der Staatsvertrag, sondern ein vom Landtag beschlossenes Zustimmungsgesetz entscheidend. Dieses sei bereits zum 10. Februar 1998 wirksam geworden. Da die Verfassungsbeschwerden erst am 25. Februar beziehungsweise am 1. März dieses Jahres beim Gericht eingingen, sei die laut Verfassungsgerichtsgesetz zulässige Frist von einem Jahr, in der eine kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, überschritten worden.

Das Gerichts wies darauf hin, dass sich an der gesetzgeberischen Entscheidung zum Standort Schönefeld danach nichts mehr geändert habe und es möglich gewesen sei, binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes Beschwerde einzureichen. Eine so genannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Fristversäumnis lässt das Gesetz bei Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen eine Rechtsvorschrift nicht zu. Für den geplanten Großflughafen im Süden Berlins soll noch in diesem Jahr das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden, damit der Bau fristgerecht 2002 beginnen kann.

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