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Berlin: Die Knarre muss zu Hause bleiben

Das neue Waffengesetz tritt zum April in Kraft. Dann braucht man auch für Schreckschusspistolen eine Erlaubnis

Der so genannte kleine Waffenschein ist die gravierendste Änderung des neuen Bundeswaffengesetzes, das am 1. April in Kraft tritt. Er betrifft Schreckschusswaffen, die im Aussehen echten Waffen so ähnlich sind, dass selbst Fachleute sie kaum auseinanderhalten können.

Der „kleine Waffenschein“ sieht vor, dass Personen über 18 Jahren zwar Gas und Schreckschusspistolen kaufen, sie aber nicht mehr wie bisher außerhalb ihrer vier Wände tragen dürfen – außer sie haben dafür eine Erlaubnis. Auch wer schon solche Waffen hat, muss dafür jetzt den „kleinen Waffenschein“ beantragen.

Um ihn zu erhalten, müssen die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nachgewiesen werden. Für die Zuverlässigkeit spricht zum Beispiel ein makelloses Führungszeugnis. Als ungeeignet wird zum Beispiel angesehen, wer alkohol- oder drogenabhängig oder geschäftsunfähig ist. Als unzuverlässig gilt, wer zu einer mindestens einjährigen Freiheits- oder einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Dabei spielt das Delikt keine Rolle, nur die Höhe der Strafe zählt.

Es wird damit gerechnet, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes eine Flut von mehreren zehntausend Anträgen auf die Behörde zukommt. Schätzungen zufolge lagern in den Berliner Wohnungen rund eine halbe Million Gas- und Schreckschusswaffen. Mit der Novellierung werden auch bestimmte Waffen wie asiatische Wurfsterne, Fall- und Faustmesser verboten. weso

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