zum Hauptinhalt

DIE RECHTSLAGE: Viel Platz für Interpretationen

WAS IM GESETZ STEHTDas Aufenthaltsgesetz regelt auch den Zuzug von Unternehmensgründern aus anderen Ländern. Nach Paragraf 21 gibt es drei Voraussetzungen: 1.

WAS IM GESETZ STEHT

Das Aufenthaltsgesetz regelt auch den Zuzug von Unternehmensgründern aus anderen Ländern. Nach Paragraf 21 gibt es drei Voraussetzungen:

1. Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis.

2. Die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.

3. Die Finanzierung ist durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert.

Diese Kriterien eröffnen einen breiten Ermessensspielraum.

WAS GESTRICHEN WURDE

Konkrete Mindestanforderungen wie Schaffung von zehn Arbeitsplätzen oder Investition von 500 000 Euro wurden aus dem Gesetz gestrichen. Bei der Prüfung folgt die Ausländerbehörde in der Regel dem Votum der Senatswirtschaftsverwaltung.

WAS DIE ZAHLEN SAGEN

Die Innenverwaltung des Senats verweist auf eine sinkende Zahl von Abschiebungen. Auch die Bilanz bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sei im Jahr 2012 sehr positiv ausgefallen: 80 796 Ausländer durften sich in Berlin niederlassen, 1646 wurden abgelehnt.

Positiv entwickele sich auch die Zahl der Abschiebungen. Im Jahr 2009 wurden insgesamt 609 Ausländer abgeschoben, im Jahr darauf 2011 waren es 453 und 2012 nur noch 363. Betroffen von Abschiebungen sind fast ausschließlich Nicht-EU-Bürger. loy

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false