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Hohe Mauern vor der JVA Tegel. Auch hier bekamen die Häftlinge immer wieder Päckchen mit Drogen zugeschickt.

© IMAGO

Drogenfunde in Gefängnissen: Paketverbot für Häftlinge in Berlin

Wegen zahlreicher Drogenfunde sollen Häftlinge künftig keine privaten Päckchen mit Lebensmitteln oder Körperpflegemitteln erhalten. Auch Verhaltensverstöße in Haftanstalten sollen stärker bestraft werden.

Von Sabine Beikler

Keinen Kuchen, keine selbst gebackenen Plätzchen, keinen Kaffee, keine Salami, kein Käse: Häftlinge sollen künftig keine privaten Päckchen mit Lebensmitteln oder Körperpflegemitteln erhalten. Ein „nennenswerter Prozentsatz“ der in die Haftanstalten gesendeten Pakete enthalte Drogen, Messer oder andere illegale Substanzen, sagte Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) am Dienstag. Die Justizvollzugsbeamten hätten aber die Kapazität nicht, alle  Lebensmittel in Paketen an die Häftlinge zu durchsuchen. Der Senat hat am Dienstag ein landesweites Strafvollzugsgesetz verabschiedet, das im Parlament beraten und beschlossen werden muss. Heilmann rechnet mit Inkrafttreten des Gesetzes im nächsten Jahr.

Drogen getarnt als Pralinen mit Schokoladenguss

Bislang waren dreimal im Jahr in der JVA Tegel Lebensmittelpakete erlaubt. Allein in Tegel sitzen laut Justizverwaltung 800 Gefangene. Diese würden insgesamt 2400 Pakete erhalten, die untersucht werden müssen. „ Die Beamten haben regelmäßig Pralinés aus dem Verkehr gezogen, wo die Originalfüllung entfernt, durch Drogen ersetzt und sorgfältig mit Schokolade überzogen wurde. Oder sie haben Handys gefunden, die mit Folie umwickelt in Lebensmitteln versteckt wurden“, sagte eine Sprecherin. In der Regel kaufen die Häftlinge über spezielle Anbieter Lebensmittel ein.

Auch ein Tatbestandskatalog wird neu eingeführt: Bei Beleidigungen, Angriffen oder beim Herauswerfen von Müll aus den Fenstern erhalten Häftlinge auch jetzt schon Ordnungsmaßnahmen. In dem Katalog werden detailliert nun Sanktionen aufgelistet: Diese reichen von Freizeitentzug bis zu drei Monaten, einem Arbeitsverbot bis zu einem Monat, dem Entzug von Einkaufsmöglichkeiten bis zu einem Monat und Arrest von bis zu vier Wochen. In dem Strafvollzugsgesetz ist unter anderem auch ein stärkerer Opferschutz geregelt. Sollten sich Täter zum Beispiel in sozialen Netzwerken negativ äußern, könnten ihnen Weisungen erteilt oder Lockerungen im Strafvollzug rückgängig gemacht werden. Opfer können laut Heilmann eine „symbolische Wiedergutmachung“ einfordern.

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