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Im Verfahren. Manchmal landen ehrenamtliche Helfer vor Gericht.

© picture alliance / Marius Becker

Berlin: Ehrenamt vor Gericht

Bürgerschaftliches Engagement ist zunehmend verbreitet. Das macht auch Juristen immer mehr Arbeit. Es geht um Hartz IV, Sozialversicherungspflicht oder das Anrecht auf Bildungsurlaub. Wir haben einige Bescheide zusammengetragen.

Ohne eine neue Bundesregierung scheinen wir gut monatelang auskommen zu können. Ohne das Ehrenamt der vielen würden wir es keinen einzigen Tag schaffen“, sagte Olaf Zimmermann, Geschäftsführer des Deutschen Kulturrats kürzlich. Ehrenämter auszuüben sei „gelebte Demokratie“. Mehr als 30 Millionen Menschen sind laut dem aktuellen Engagementbericht des Bundesfamilienministeriums derzeit ehrenamtlich aktiv. Und so erstaunt es nicht, dass auch der Brandenburger Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) vor Kurzem betonte, das Ehrenamt sei „der Kitt, der unsere Gesellschaft zusammenhält“. Das freiwillige Engagement im Natur- und Denkmalschutz, in Kirchen, bei Feuerwehr und Rettungsdiensten, in Sportvereinen, für Dialog und Toleranz sowie in anderen Bereichen sei „großartig“, erklärte Woidke: „Ohne dieses Ehrenamt wäre unser Land nicht so lebendig, vielfältig, solidarisch und menschlich.“ Die neue Präsidentin des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Gerda Hasselfeldt, setzt sich indessen dafür ein, ehrenamtliche Helfer leichter von der Arbeit freizustellen.

Da das Thema „Ehrenamt“ also überall immer präsenter wird, beschäftigen sich auch die Gerichte zunehmend damit. Denn bei dem Thema geht es auch um Steuervorteile und Aufwandsentschädigungen. Hier einige aktuelle Urteile und Entwicklungen im Überblick.

PLUS UND MINUS

Längst nicht alle Ehrenamtlichen erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihren Einsatz. Wer aber als Bezieher von Hartz IV diesen verhältnismäßig geringen Ausgleich für den großen Einsatz bekommt, bei dem mindert diese Zahlung wiederum die Hartz-IV-Bezüge. Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Kreis Wesel in Nordrhein-Westfalen. Der Mann war ehrenamtlich für drei Personen als Betreuer tätig. Im Jahr 2012 erhielt er eine Aufwandsentschädigung von knapp 1000 Euro. Die Aufwandsentschädigung soll sämtliche im Rahmen der Betreuung anfallenden Kosten abdecken.

Das Jobcenter wertete die Aufwandsentschädigung als Einkommen und minderte daraufhin die Hartz-IV-Leistungen. Der Hartz-IV-Bezieher meinte, dass es sich um zweckgebundene Einkünfte handele, die nicht angerechnet werden dürfen. Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte, dass die Aufwandsentschädigung Einkommen sei und mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden muss. Es handele sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger dennoch ausnahmsweise Glück – und bekam recht, da das Jobcenter die Hartz-IV-Bescheide formal fehlerhaft erstellt hatte (Bundessozialgericht in Kassel; AZ B 4 AS 9/16 R). In der Praxis dürfte das Urteil aber nun die wenigsten Menschen davon abhalten, aus so einem finanziellen Grund das Engagement zurückzuschrauben. Denn um Geld geht es einem da nicht, sondern um Lebenssinn, Erfüllung, Kontakte, Mitgestalten und Mitbewegen.

GUT VERSICHERT

In einem anderen Entscheid wiederum hat das Bundessozialgericht Ehrenämter gestärkt. Ein gut dotiertes Ehrenamt sei keine sozialversicherungspflichtige Arbeit, urteilte es. Die gesetzliche Sozialversicherung darf daher auf für das Ehrenamt gezahlte pauschale Aufwandsentschädigungen grundsätzlich keine Beiträge erheben, selbst wenn mit der Tätigkeit neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben einhergehen, wie das Bundessozialgericht in Kassel ebenfalls jüngst entschied.

Konkret ging es diesmal um die Kreishandwerkerschaft Nordfriesland-Süd in Schleswig-Holstein. Darin sind die Handwerksinnungen eines Bezirks organisiert. Geleitet wird der Zusammenschluss von einem gewählten ehrenamtlichen Kreishandwerksmeister. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere, das selbstständige Handwerk zu fördern, Behörden und Politik bei Anfragen und Auskünften zu unterstützen und auch die Interessen der Mitglieder bei Auseinandersetzungen mit Kunden und Lieferanten zu vertreten. Bei einer Betriebsprüfung hatte im dem Rechtsstreit, um den es hier geht, die Deutsche Rentenversicherung Bund gerügt, dass der Kreishandwerksmeister, ein selbstständiger Elektromeister, für sein Ehrenamt eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6500 Euro erhielt. Es handele sich um eine geringfügige Beschäftigung, für die Rentenversicherungsbeiträge fällig würden.

So wurden rund 2600 Euro an Beiträgen von der Kreishandwerkerschaft nachgefordert. Grundsätzlich seien zwar Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und damit verbundene Repräsentationspflichten beitragsfrei. Dies gelte aber nicht, wenn auch Verwaltungsaufgaben anfallen. Hier habe der Kreishandwerksmeister beispielsweise Mitgliederversammlungen einberufen.

Doch das Bundessozialgericht urteilte, dass die Kreishandwerkerschaft keine Beiträge nachzahlen muss. Für eine Beitragspflicht bei erhaltenen Geldzahlungen sei die Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis entscheidend. Hier habe die Rentenversicherung nicht den ideellen, gemeinnützigen Zweck des Ehrenamtes ausreichend in den Blick genommen.

Auch wenn der Kreishandwerksmeister eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten habe, habe dieser mit seinem Ehrenamt keine „Erwerbsabsicht“ verfolgt. Auch dürfe er Verwaltungsaufgaben ausüben, die unmittelbar mit seinem Ehrenamt verbunden sind. Also: Aufwind fürs wirtschaftliche Engagement (AZ: B 12 KR 14/16 R).

BESTENS GEBILDET

In Stuttgart wurde eine Entscheidung getroffen, die ebenfalls viele Berliner und Brandenburger motivieren wird. Denn dort hat ein Gericht den Anspruch auf politische Weiterbildung auch für ein Ehrenamt gestärkt. Das baden-württembergische Landesarbeitsgericht (LAG) hat den Anspruch von Beschäftigten auf politische Weiterbildung nach dem Bildungszeitgesetz (BzG) unterstützt und den Begriff „politische Bildung“ weit ausgelegt. Im betreffenden Fall ging es um einen Verfahrensmechaniker eines Automobilzulieferers, der beantragt hatte, fünf Tage an einer Weiterbildung zum Thema „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ der IG Metall teilzunehmen, und dafür bei Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden wollte.

Der Arbeitgeber hatte ihm das allerdings untersagt mit der Begründung, dass die Bildungsmaßnahme nicht dem Bildungszeitgesetz entspreche. Dem widersprachen die Richter in ihrem Urteil. Das Gericht verwies darauf, dass der Begriff „politische Weiterbildung“ weit zu verstehen sei und zum Beispiel auch Informationen über gesellschaftliche und soziale Zusammenhänge einschließe. Eine Begrenzung auf Staatsbürgerkunde entspreche nicht dem Willen des Gesetzes. Diese Einschätzung finde sich auch in den bisherigen erstinstanzlichen Urteilen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landesarbeitsgericht eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Bei der Verhandlung handelte es sich um die erste Berufungsverhandlung im Bereich des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg, das am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist und Beschäftigten erlaubt, sich einmal jährlich unter Fortzahlung ihrer Bezüge für fünf Tage beruflich, politisch oder für ein Ehrenamt fortzubilden. Nach Angabe des Landesarbeitsgerichts sind bisher zwölf Verfahren an den Arbeitsgerichten im Südwesten gemeldet, überwiegend aus der Metall- und Elektroindustrie. In fast allen Fällen streiten die Parteien um Begriff und Inhalt der politischen Weiterbildung.

Aus Sicht der IG Metall Baden-Württemberg ist die bisherige Rechtsprechung nicht nur ein Erfolg für die Beschäftigten, sondern auch ein wichtiges Signal an die Landesregierung, die eine Evaluierung des Gesetzes plant. „Wir erwarten von Grün-Schwarz ein klares Bekenntnis zur Bildungszeit“, sagte Landes-Bezirksleiter Roman Zitzelsberger. Von Arbeitgeberseite werde immer wieder der Wunsch nach einer Kürzung der Ansprüche laut, insbesondere politische Weiterbildung werde kritisch bewertet, so die IG Metall. Mit dem Ehrenamt wird also auch dort Politik gemacht (Az: 2Sa 4/17). mit epd und KNA

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