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Berlin: Einmal Deutscher, immer Deutscher

Verwaltungsgericht: Einbürgerung ist nicht rückgängig zu machen

Wird ein Ausländer in Deutschland eingebürgert, so kann dies nach geltendem Recht nicht mehr rückgängig gemacht werden – auch dann nicht, wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft durch Täuschung erlangt hat und die Einbürgerung rechtswidrig erfolgte. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht gestern mit zwei Urteilen entschieden (VG 2 A 203.01 und 46.02). In dem Fall hatten türkische Eltern den deutschen Behörden verschwiegen, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft besitzen. Statt dessen gaben sie an, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein. Daraufhin wurden ihre Kinder zu deutschen Staatsbürgern gemacht, damit sie nicht staatenlos bleiben. Dabei hatten sie in Wirklichkeit über ihre Eltern türkische Staatsbürgerschaften und hätten nicht eingebürgert werden dürfen.

Als die Senatsinnenverwaltung von der Täuschung erfuhr, nahm sie die rechtswidrigen Einbürgerungen zurück. Dagegen klagten die Kinder jetzt mit Erfolg. Das Gericht hob die Entscheidungen der Senatsverwaltung auf. Eine einmal vollzogene Einbürgerung könne nach derzeitigem Recht auch dann nicht zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung erlangt wurde. Es fehle dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Das entspricht in Berlin ständiger Rechtsprechung, wird aber von Gerichten anderer Länder anders gesehen. Deshalb hat das Verwaltungsgericht Rechtsmittel zugelassen. Ob die Innenverwaltung gegen das Urteil vorgehen will, wurde gestern nicht bekannt. fk

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