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Berlin: Experte: Politiker waren gewarnt Verwaltungsfachmann sieht Gefahr für Ausbau

Könnte nach dem Urteil des OVG Brandenburg auch der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Schönefeld kippen? Der Planfeststellungsbeschluss kann nur rechtmäßig sein, wenn er eine ordnungsgemäße Abwägung zum Standort enthält.

Könnte nach dem Urteil des OVG Brandenburg auch der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Schönefeld kippen?

Der Planfeststellungsbeschluss kann nur rechtmäßig sein, wenn er eine ordnungsgemäße Abwägung zum Standort enthält. Gemessen an den Kritikpunkten des Oberverwaltungsgerichts ist das sehr zweifelhaft.

Hat die Politik Fehler gemacht?

Die brandenburgische Landesregierung ist von Experten frühzeitig darauf hingewiesen worden, dass es heute zum Standard gehört, solche Planungsverfahren für wichtige Infrastrukturprojekte einer umfassenden Qualitätssicherung zu unterwerfen und nicht allein auf Arbeitsschritte und Rechtsüberzeugungen der Verwaltung zu stützen. Diesen Hinweisen ist die Regierung aber nicht nachgegangen. Das Risikobewusstsein, das darin zum Ausdruck kommt, hat schon bei der Ausschreibung zur Privatisierung des Flughafens zu Fehlentwicklungen und Verzögerungen geführt.

Ist das OVG-Urteil plausibel?

Die Planfeststellungsbehörde sah durch den Landesentwicklungsplan die Raumverträglichkeit des Flughafenausbaus gewährleistet. Sie ging davon aus, dass der Plan den Standort ausreichend festlegt. Die Grundsätze der dezentralen Konzentration und der Trennung lärmerzeugender von lärmempfindlichen Nutzungen wurden nicht als „mit Gesetzesrang verankerte Leitbilder“ begriffen. Es spricht einiges für ein Abwägungsdefizit.

Gilt das auch für die OVG-Kritik am geringen Stellenwert des Lärmschutzes?

Die Belange des Lärmschutzes würde ich im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses als erfüllt ansehen. Da unterscheidet sich der Beschluss grundlegend vom Landesentwicklungsplan, dem keine ausreichende Ermittlung der Lärmprobleme zugrunde lag.

Wie könnte der Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgehen?

Das Bundesverwaltungsgericht wird wohl im Wesentlichen von den gleichen Beurteilungsmaßstäben für die ordnungsgemäße Abwägung der gesetzlichen Leitbilder ausgehen wie das OVG. Diese Bewertung wird aber sicher im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Verfahrens und der in ihm erarbeiteten Abwägungsergebnisse und deren Begründungen erfolgen. Ob das eine Entscheidung rechtfertigt, die vom OVG-Urteil abweicht, lässt sich erst feststellen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und das gesamte Verfahren der Planfeststellung noch einmal sorgfältig überprüft wird.

Interview: Ulrich Zawatka-Gerlach

Klaus-Martin Groth (56), war Staatssekretär in der Stadtentwicklungsverwaltung, ist Rechtsanwalt in Berlin (Bau- und Planungsrecht) und Mitglied des Landesverfassungsgerichts.

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