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Berlin: Freispruch für Kinderarzt

Gericht sah nicht genug Beweise für Vergewaltigung der Tochter

Die Tochter hatte im Ermittlungsverfahren schwere Vorwürfe erhoben. Ihr Vater, ein Kinderarzt, habe sie seit ihrem sechsten Lebensjahr sexuell missbraucht, gab die heute 23Jährige zu Protokoll. Zehn Jahre lang sei sie Opfer ihres Vaters geworden, später auch ihres Bruders. Beide Männer hatten vor dem Berliner Landgericht die Vorwürfe bestritten. Einzige Zeugin war die Tochter und Schwester. Gestern wurden der 59-jährige Arzt und sein 31-jähriger Sohn aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

„Wie es zu den massiven Vorwürfen kam, wissen wir nicht“, sagte die Richterin zum Urteil. Deshalb bleibe auch ein „ungutes Gefühl“. Die junge Frau, eine Jurastudentin, war unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen worden. Ihre ersten Angaben seien sehr vage gewesen, sagte ein Justizsprecher. Nach der Aussage zu zwei Tatkomplexen habe die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine Gutachterin kam im Prozess schließlich zu dem Ergebnis, dass die Zeugin nicht glaubwürdig sei.

In ihren früheren Beschuldigungen hatte die Tochter von Übergriffen durch den Vater zwischen 1986 und 1996 in verschiedenen Wohnungen der Familie in Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Osnabrück berichtet. Auch auf einer Paris-Reise sei sie in einem Hotel missbraucht worden. Im Falle des Bruders, eines heutigen Oberfeldwebels der Bundeswehr, hatte sie von zehn Übergriffen gesprochen.

Der Kinderarzt war bereits im Ermittlungsverfahren von einem „Racheakt“ seiner Tochter ausgegangen. Nach seiner Version ging es der jungen Frau um Geld. „Als sie unzufrieden war mit dem, was sie von den Eltern bekommen hat, kam es zur Strafanzeige“, sagte der Anwalt des Mediziners. Aus Sicht des Gerichts hat die aus der DDR stammende Familie die Folgen der Wiedervereinigung nicht verkraftet. Der ständige Ortswechsel zeuge von „Unruhe und Zerrissenheit“, sagte die Richterin. Die Tochter sei unglücklich gewesen und „wollte sich offensichtlich mit aller Gewalt von der Familie lösen“. K.G.

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