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Führungsaufsicht: Meldepflicht und Kontaktverbot

Was bedeutet es, wenn ein Straftäter unter Führungsaufsicht steht? Wann wird sie angeordnet? Die wichtigsten Fakten im Überblick.

GRUNDLAGEN

Wenn die Gefahr besteht, dass ein entlassener Täter weitere Straftaten begeht, kann eine „Führungsaufsicht“ angeordnet werden, und zwar für maximal fünf Jahre. In Paragraf 68 des Strafgesetzbuchs heißt es: Das Gericht bestellt für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer. Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.

AUFLAGEN 

Vorgeschrieben wird vor allem ein regelmäßiger, persönlicher Kontakt zum Bewährungshelfer sowie eine Meldepflicht bei der Polizei. Weitere Auflagen sind in der Regel deliktspezifisch: Aufenthaltsverbote an bestimmten Orten (zum Beispiel Kinderspielplätze bei Sexualtätern), Alkoholverbot, Urinkontrollen zur Erkennung von Drogenmissbrauch, Pflicht zur Therapie, Kontaktverbote.

KONSEQUENZEN

Verstöße gegen diese Weisungen sind nach dem Strafgesetzbuch (Paragraf 145a) strafbewehrt und können auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Bei Verstößen kann die Aufsicht auch auf unbegrenzte Zeit verlängert werden. In Berlin stehen derzeit 2850 Personen unter Führungsaufsicht.

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