Gerichtsentscheidung : NPD darf Wahlplakate hängen lassen

07.09.2011 16:52 Uhr

Die Berliner NPD muss ihre umstrittenen Wahlplakate zur Abgeordnetenhauswahl am 18. September nicht abhängen. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied, dass zwei umstrittene Plakatmotive den Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllen.

Der Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hatte angeordnet, dass die Plakate wegen dieses Straftatbestandes abgehängt werden müssen. Ein Plakat der rechtsextremen Partei zeigt unter der Überschrift „Guten Heimflug“ einen Dunkelhäutigen, eine Frau mit muslimischem Kopftuch und einen Mann mit Turban auf einem fliegenden Teppich. Auf dem anderen Plakat ist der NPD-Bundesvorsitzende Udo Voigt auf einem Motorrad zu sehen unter der Überschrift „Gas geben“.

Nach Auffassung der 1. Kammer erfüllen beide Plakate weder den Tatbestand der Volksverhetzung noch den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.

Das Plakat mit der Überschrift „Guten Heimflug“ sei noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch scharfe und übersteigert formulierte Aussagen seien dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht entzogen, entschieden die Richter.

Bei der Plakataufschrift „Gas geben“ sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die NPD damit bezweckt haben könne, Assoziationen zu nationalsozialistischen Gräueltaten zu wecken. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die Partei damit nur auf eine „eher volkstümliche Formulierung“ der Beschleunigung von politischen Entscheidungsprozessen habe hinweisen wollen.

Bei einer Mehrdeutigkeit dürften Gerichte nicht alleine von einer Deutung ausgehen, die eine Strafbarkeit begründe. Der Straftatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen komme nicht in Betracht, weil die NPD bislang nicht verboten sei. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. (dapd)

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