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Hundekot: Was nicht in die Tüte kommt, kostet Strafe

Bis zu 500 Euro zahlt in München, wer Haufen seines Hundes nicht beseitigt. Ist das ein mögliches Modell für Berlin?

Reicht es, die Berliner verstärkt zum Sauberhalten ihrer Stadt zu ermahnen oder sind Schmutzfinken nur durch höhere Bußgelder zu stoppen, wie sie in anderen Städten üblich sind? Beispiel Hundehaufen: In Berlin liegt die Höchststrafe für nicht beseitigten Hundekot gegenwärtig bei 35 Euro. In München dagegen sind, je nach Tatort, zwischen 75 und 500 Euro zu zahlen. Auch einige Berliner Politiker fordern drastischere Strafen.

„Eine Erhöhung des Ordnungsgeldes für Hundehaufen halte ich für erforderlich“, sagt der Vorsitzende des Innenausschusses, Peter Trapp (CDU). „Der 50 Euro-Schein müsste schon drin sein.“

„Bis zu 50 Euro kann ich mir vorstellen“, meint auch Neuköllns Bürgermeister Heinz Buschkowsky (SPD). Eine höhere Strafe würde die Nachdrücklichkeit des Verbots erhöhen. Politiker halten jedoch den Weg des in München grundsätzlich praktizierten Bußgeldverfahrens für ungeeignet. Der bürokratische Aufwand sei zu hoch, sagen sie und plädieren deshalb für eine Anhebung der Verwarnungsgeld-Obergrenze.

Bevor man die große Keule herausholt, sollte man die Ordnungsämter personell besser ausstatten, meint dagegen Umweltexpertin Felicitas Kubala von den Grünen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes sei nicht entscheidend. Auch ihre Fraktionskollegin Claudia Hämmerling spricht von einem „Vollzugsdefizit“. Es sei eine Berliner Gewohnheit, „immer den Zeigefinger zu erheben, aber dann nichts durchzusetzen“.

Herrchen und Frauchen, die sich nicht um die Hinterlassenschaft ihrer Lieblinge kümmern, müssen trotz der Beseitigungspflicht bisher kaum mit Konsequenzen rechnen. Auch die vor einem Jahr eingerichteten Kiezstreifen der bezirklichen Ordnungsämter können die jetzt fälligen 35 Euro nur in den seltensten Fällen kassieren und belassen es meist bei einer Ermahnung. Das Problem ist die Beweispflicht. Erklärt ein ertappter Sünder, er habe das Häufchen gerade beseitigen wollen und entfernt es dann doch noch, kann er nicht belangt werden.

Leserbriefe Seite 16

Rainer W. During

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