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© Kai-Uwe Heinrich

Ihre Meinung: Demos und Feste: Werden zu viele Straßen gesperrt?

"Nicht schon wieder", dachten Autofahrer, als sie am Sonntag versuchten, durch die Innenstadt zu kommen. Diesmal war es der Velothon, der die freie Fahrt verhinderte. Darf eigentlich jeder Veranstalter die Innenstadt beanspruchen? Was meinen Sie? Diskutieren Sie mit!

Die Antwort hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine politische Kundgebung oder eine sonstige Veranstaltung handelt: Während die traditionelle Fahrradsternfahrt am ersten Junisonntag als politische Demo für die Rechte der Radler anerkannt ist, fällt der Velothon vom vergangenen Wochenende in die Veranstaltungskategorie. Schließlich ist das Radrennen gewissermaßen Selbstzweck. Dafür muss der Veranstalter die Straße vom Eigentümer mieten. Die Sondernutzungserlaubnis gibt es gegen Gebühr von der Verkehrslenkung Berlin (VLB), die zur Stadtentwicklungsverwaltung gehört. Bei kleineren Veranstaltungen und Nebenstraßen kann auch das betreffende Bezirksamt allein entscheiden.

Hans-Jörg Jaehne von der VLB nennt als Entscheidungsmaßstab das „übergeordnete Interesse“, das im Berliner Straßengesetz definiert sei. Gut 10 000 Teilnehmer und noch mehr Zuschauer wie am Sonntag beispielsweise seien ein klarer Fall. Also schickt die VLB eine Zusage mit allerlei Auflagen. So musste der Velothon-Veranstalter mehr als 10 000 Verkehrsschilder aufstellen: Halteverbote, Umleitungen, Sperrungen. Außerdem wurde die Polizei informiert, die vorab ohnehin schon angehört worden war. Sie half beispielsweise, im richtigen Moment Kreuzungen zu sperren.

Jaehne sagt, dass es nur ganz vereinzelte Beschwerden wegen der Sperrungen gebe; „demnach haben wir bisher nicht so viel falsch gemacht“. Einem passionierten Radler oder Jogger, der mit 50 Freunden die Straße des 17. Juni für sich reservieren wolle, würde die VLB ohnehin absagen – mangels übergeordneten Interesses. Die vor zwei Jahren mit dem Bezirk Mitte vereinbarte Faustregel, dass es zwischen Brandenburger Tor und Siegessäule maximal 20 Großveranstaltungen pro Jahr geben solle, habe sich bewährt. Und an Klagen vor Gericht wegen abgelehnter Veranstaltungen kann sich Jaehne auch nicht erinnern.

Demos müssen nur angemeldet werden

Politische Demonstrationen fallen dagegen unter die vom Grundgesetz garantierte Versammlungsfreiheit. Sie müssen nicht genehmigt, sondern nur angemeldet werden. Zuständig ist die Versammlungsbehörde der Polizei, die das Demo-Recht gegen andere Grundrechte abwägt. Meist geht es um die „allgemeine Handlungsfreiheit“, zu der ganz generell auch gehört, dass man mit dem Auto durch die Stadt fahren darf. Bei der Fahrradsternfahrt hatte die Polizei auf dieser Basis zunächst die Stadtautobahn für tabu erklärt – und scheiterte damit vor dem Verwaltungsgericht. Denn die vom Veranstalter angerufenen Richter befanden das Demo-Recht der Radler für wichtiger als die freie (Auto-)Fahrt auf der A 100 auch an jenem Sonntagmittag.

Bei der Polizei heißt es, dass jeder Fall einzeln bewertet werde. Allgemein aber gilt, dass größere Beschränkungen auch besonders gut begründet sein wollen. Insofern hatten die Radler gute Karten, als sie sich vor dem Verwaltungsgericht die Stadtautobahn erkämpften: Die Tour über die A 100 hatte Symbolcharakter – und war dem Radfahrerclub ADFC als Veranstalter so wichtig, wie es anderen die Kulisse des Brandenburger Tores ist.

"Nicht schon wieder", dachten manche Autofahrer, als sie am Sonntag versuchten, durch die Innenstadt zu kommen. Diesmal war es der Velothon, der die freie Fahrt verhinderte - doch darf eigentlich jeder Veranstalter die Innenstadt beanspruchen? Was meinen Sie? Diskutieren Sie mit!

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