zum Hauptinhalt

Im Notfall: Kein Schadenersatz für von Feuerwehr aufgebrochene Tür

Wenn die Feuerwehr ihnen nach einem Notruf von Nachbarn die Wohnungstür aufbricht, haben Eigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz - wenn es hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall gab.

Eigentümer haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Feuerwehr nach einem Notruf von Nachbarn eine Wohnungstür aufbricht. Voraussetzung ist allerdings, dass es hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall gibt, wie ein Sprecher des Berliner Landgerichts am Dienstag mitteilte. Die Richterin am Landgericht hatte in zweiter Instanz die Klage eines Eigentümers abgewiesen, der von einer Mieterin mehr als 1.000 Euro für eine eingeschlagene Tür erstattet haben wollte. Die Beklagte hatte erfolglos versucht, ihre Nachbarin wie verabredet telefonisch zu erreichen. In einem Fall vernahm sie nur Stöhnen. Daraufhin rief sie die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die Wohnungstüre aufbrach, allerdings war die Wohnung leer.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass die Frau eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen hat. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und sich entschlossen, die Tür aufzubrechen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen. (dapd)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false