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Berlin: Karlsruhe entscheidet über Kampfhunde – auch für Berlin Das geplante Gesetz könnte an der Liste gefährlicher Rassen scheitern

Gibt es besonders gefährliche Hunderassen oder liegt das Problem eher bei den Haltern? Mit dieser Frage musste sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befassen, am heutigen Dienstag wird das Urteil verkündet.

Gibt es besonders gefährliche Hunderassen oder liegt das Problem eher bei den Haltern? Mit dieser Frage musste sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befassen, am heutigen Dienstag wird das Urteil verkündet. Die Verfassungsbeschwerde von 53 Hundezüchtern kommt zwar nicht aus Berlin, doch das Urteil wird auch für Berlin Folgen haben. Denn wie im angegriffenen Bundesgesetz findet sich auch in der Berliner Hundeverordnung eine Liste gefährlicher Rassen.

Berlin will seine Hundeverordnung schon seit längerem in ein Gesetz umwandeln. Rasselisten sind darin weiterhin vorgesehen. „Falls die Karlsruher Richter die Bundesgesetzgebung kippen, müssen wir überlegen, ob wir bei den Rasselisten in unserem angestrebten Berliner Gesetz bleiben können“, sagt die Sprecherin der Senatsgesundheitsverwaltung, Roswitha Steinbrenner. Obwohl das umstrittene Berliner Gesetz nur bestimmte Haltungsbedingungen vorschreibt. Es sanktioniert nicht Handel, Zucht und Einfuhr. Doch Berlins gesetzliche Rasselisten fußen auf den entsprechenden Listen im Bundesgesetz und werden gleichfalls mit der besonderen Gefährlichkeit begründet.

Die Experten in Berlins Senatsgesundheitsverwaltung sind auch weiter davon überzeugt, dass die sanktionierten Kampfhunderassen „eine besondere Gefahr darstellen“. Schon alleine wegen ihrer außergewöhnlich hohen Bisskraft und ihres Triebes, sich zu verbeißen. „Beißt ein Pitbull zu, kommt es zu wesentlich schwereren Verletzung als bei SchäferhundBissen“, sagt Roswitha Steinbrenner. Schäferhunde würden zwar in der Statistik öfter beißen, aber das liege an ihrer größeren Zahl und den Maulkorb-Auflagen für bestimmte Kampfhunde.

In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen. Alle Länder machen in ihren Verordnungen und Gesetzen die besondere Gefährlichkeit von Hunden auch an deren Rasse fest; es werden aber nicht in allen Ländern die gleichen Hunde als besonders gefährlich angesehen. Daraus folgt zum einen die Frage, wonach sich die Einstufung richtet. Und zum anderen eine viel grundsätzlichere Frage: Liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Hundezüchter? Das vor allem ist es, womit sich die Karlsruher Richter zu befassen hatten.

In Berlin hat das Verwaltungsgericht im November 2002 die Rechtsform der Verordnung beanstandet. Für diese Art des Eingriffs in Freiheitsrechte sei ein Gesetz erforderlich (VG 14 A 57.02). Deshalb arbeitet Berlin an einem solchen. cs/fk

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