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Schneelandschaft. Der BER ist eingeschneit, der Ärger über den Bau nicht.

© Ralf Hirschberger/dpa

Update

Lärmschutz am Hauptstadtflughafen: Anwohnerin scheitert mit Klage gegen BER

Ist Kleinmachnow beim BER-Fluglärm zu wenig berücksichtigt worden? Das meinte eine Anwohnerin und zog vor Gericht. Sie scheiterte mit ihrer Klage.

Und noch eine BER-Klage: Der Versuch,  die längst erteilte Betriebsgenehmigung für den Flughafen gerichtlich kippen zu wollen, ist gescheitert.
Geklagt hatte eine Frau aus Kleinmachnow. Sie wollte die Betriebsgenehmigung, die bereits im Zusammenhang mit dem – erfolgreichen – Planfeststellungsverfahren erteilt  und 2012 den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts angepasst worden war, zurücknehmen lassen. Die Begründung: Der Schutz vor Fluglärm in Kleinmachnow sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Außerdem habe es keine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, was sich bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hatte. Die Klage sei ein Versuch, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu revidieren, das 2012 entschieden hatte, dass das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau Schönefelds zum BER nicht neu aufgerollt werden müsse, hatte der Vorsitzende Richter Joachim Buchheister die Klagehintergründe zusammengefasst.

Frau sei nicht klagebefugt

Die Kläger, die den Planfeststellungsbeschluss nochmals angefochten hatten, hatten ihre Forderung 2012 mit den nachträglich geänderten Flugrouten begründet. Zunächst sei nicht klar gewesen, dass weitere Anwohner vom Fluglärm betroffen sein würden. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat dagegen die Ansicht, dass auch potenziell Betroffene hätten klagen können und wies die Klagen ab.

Der Lärmschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung seien im Planfeststellungsverfahren behandelt worden, hatte in der gestrigen Verhandlung der Anwalt der beklagten Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde,  Klaus-Peter Dolde, argumentiert. In der Betriebsgenehmigung seien die Vorgaben aus dem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss komplett  übernommen worden. Dem folgte auch das Gericht. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte bereits abschließende Regelungen für den Flugbetrieb und das Lärmschutzkonzept. In der Betriebsgenehmigung würden keine darüber hinausgehenen Regelungen getroffen, von denen die Klägerin betroffen sein könnte, heißt es in der Begründung. Eine Rechtsverletzung der Klägerin scheide daher aus. Somit sei die Frau nicht klagebefugt.

Anwalt setzt auf das Bundesverfassungsgericht

Da die Klägerin, die Frau des stellvertretenden Vorsitzenden der Initiative „Kleinmachnow gegen Flugrouten“, Michael Lippoldt, zudem durch die Betriebsgenehmigung nicht in eigenen Rechten betroffen sei, sei sie auch nicht befugt, eine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung zu fordern, sagte Richter Buchheister. Der Anwalt der Klägerin, Phillip Heinz, setzt nun auf das Bundesverfassungsgericht. Dort läuft eine Verfassungsklage gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2012. Das Verfahren vor dem OVG sei aber wichtig gewesen, weil die Richter in Karlsruhe erst entscheiden würden, wenn alle Klagewege ausgeschöpft worden seien, sagte Heinz. Und dazu habe auch das Verfahren gegen die Betriebsgenehmigung gehört. Unterstützt wurde er gestern  von Matthias Schubert, der 2014 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Klagen auf Lärmschutz für Anwohner der Anhalter Bahn in Lichterfelde abgewiesen hatte.

Beim Bundesverfassungsgericht liegen auch noch zwei Verfassungsbeschwerden zum Verfahren um die Müggelseerouten. Auch sie waren im Planfeststellungsverfahren nicht ausgewiesen, vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig aber im Dezember 2014 bestätigt worden.
Bevor am BER auch auf der Südbahn Flugzeuge starten und landen dürfen, muss noch förmlich die Betriebsaufnahme durch die Luftfahrtbehörde gestattet werden.

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