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LÄRMSCHUTZ: Die Hausordnung gilt

HAUSORDNUNG Mieter sollten bei Lärmschutzkonflikten zuerst die Hausordnung ihres Mietvertrages studieren, der als zivilrechtliche Vereinbarung laut Mieterverein für sie rechtlich bindend ist. In der Regel ist dort eine Mittagsruhepause von 13 bis 15 Uhr vorgesehen.

HAUSORDNUNG

Mieter sollten bei Lärmschutzkonflikten zuerst die Hausordnung ihres Mietvertrages studieren, der als zivilrechtliche Vereinbarung laut Mieterverein für sie rechtlich bindend ist. In der Regel ist dort eine Mittagsruhepause von 13 bis 15 Uhr vorgesehen. Außerdem gilt eine Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr – und am Sonntag muss jeglicher störender Lärm vermieden werden. Diese Vorschriften gelten für Kindergeschrei ebenso wie für Musikübungen oder Handwerksarbeiten – es sei denn, die Bauarbeiten dulden keinen Aufschub.

ORDNUNGSBEHÖRDE

Bei Streitigkeiten zwischen Mietern wird in der Regel erst der Vermieter angerufen und aktiv. Er pocht dann auf die Hausordnung und droht dem Störer gegebenenfalls die Kündigung an. Kommt es zu keiner Einigung, kann er auch das Ordnungsamt einschalten. Die Behörde ist dann verpflichtet, den Klagen nachzugehen und ihre Berechtigung eventuell mit Lärmmessungen zu prüfen. Das Problem: Zimmerlautstärke ist immer erlaubt. Sieht das Amt die Klagen als berechtigt an, verhängt es Bußgelder nach dem Immissionsschutzgesetz.

LÄRMSCHUTZGESETZ

Das 2005 verabschiedete Landeslärmschutz- oder Immissionsschutzgesetz ist im Falle eines Konfliktes die juristische Grundlage für Behörden und Gerichte. Zum Schutz der Nachtruhe untersagt es ruhestörenden Lärm zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh. Sonn- und feiertags verbietet es Lärm, durch den sich jemand „in seiner Ruhe erheblich gestört“ fühlen könnte – die gleiche Vorgabe gilt fürs Musizieren und für Musikanlagen auch unter der Woche. Ob Kinder oder Erwachsene den Lärm verursachen, spielt keine Rolle. cs

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