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Nächste Runde: Überraschender Erfolg für Emmely am Bundesarbeitsgericht

Emmely, wie sie von ihren Unterstützern genannt wird, zeigte sich nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt froh und erleichtert. "Nun kann ich weiter um mein Recht kämpfen", erklärte sie in einer Mitteilung ihres Unterstützerkomitees in Berlin.

Emmely, wie sie von ihren Unterstützern genannt wird, zeigte sich nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt froh und erleichtert. „Nun kann ich weiter um mein Recht kämpfen“, erklärte sie in einer Mitteilung ihres Unterstützerkomitees in Berlin. Die Richter in Erfurt ließen am Dienstag die Revision der ehemaligen Kassiererin Barbara E. zu, die nach 31 Jahren im Betrieb wegen des angeblichen Diebstahls von Pfandbons entlassen wurde. „Ich habe keine Pfandbons unterschlagen und will meinen Arbeitsplatz und meine Existenzgrundlage wieder“, sagte Emmely: „Dazu habe ich nun wieder eine Chance.“

Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte diese Entlassung für rechtmäßig erklärt. Die Supermarktkette Kaiser''s-Tengelmann hatte der heute 51-jährigen E. vorgeworfen, zwei Pfandbons im Wert von zusammen 1,30 Euro aus dem Personalbüro genommen und für sich selbst eingelöst zu haben. Das Gericht hatte im Februar entschieden, die Supermarktkette habe den Diebstahlsvorwurf durch glaubhafte Zeugen belegt. Für die Supermarktkette sei „ein irreparabler Vertrauensverlust“ entstanden; sie müsse sich gerade bei einer Kassiererin auf „absolute Ehrlichkeit“ verlassen können. Zudem habe die Kassiererin im Streit um den Pfandbonvorfall „immer wieder falsche Angaben gemacht“ und „ohne Grund und Rechtfertigung eine Kollegin belastet“. Nach Angaben ihres Anwalts lebt die Kassiererin heute von Arbeitslosengeld-II.

Das BAG bezog inhaltlich noch keine Position. Allerdings habe das LAG tragend auf den zweifachen Vertrauensverlust abgestellt - durch den angeblichen Diebstahl und durch die späteren Falschaussagen. Ohne die falsche Belastung der Kollegin hätten die Berliner Richter daher eventuell anders entschieden. Über die Frage, ob das spätere Verhalten eines entlassenen Arbeitnehmers vor Gericht mit berücksichtigt werden kann, gibt es aber noch keine Rechtsprechung des BAG. Der Streit habe daher grundsätzliche Bedeutung und die Revision sei zuzulassen, heißt es in dem Erfurter Beschluss.

In der Vergangenheit wurden immer wieder Arbeitnehmer wegen vermuteter oder tatsächlicher Bagatelldiebstähle entlassen. Leitfall ist das sogenannte Bienenstich-Urteil des BAG aus dem Jahr 1984. Damals hielt das oberste Arbeitsgericht die Kündigung einer Verkäuferin für zulässig, die ein Stück Bienenstich aus der Auslage genommen und unbezahlt gegessen haben soll. 1999 bestätigte das BAG die Entlassung eines Speisewagenchefs der Bahntochter Mitropa; in seiner Tasche waren ein Stück Schinken, eine Dose Öl sowie bahneigene Kaffeetassen gefunden worden.

Maßgeblich ist in solchen Fällen nicht der materielle Schaden, und auch die Unschuldsvermutung des Strafrechts greift bei einer sogenannten Verdachtskündigung nicht. Entscheidend sei, so auch das Berliner LAG, „ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts dringender Verdachtsmomente noch zumutbar ist oder nicht“.Tsp/AFP

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