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Spreedreiecksaffäre: Ex-Finanzsenator hält Senat für unschuldig

Als erster Zeuge im Finanzskandal um das Spreedreieck sagte der ehemalige Finanzsenator Peter Kurth vor dem Unterschuchungsausschuss aus. Den Senat treffe keine Schuld an dem Debakel, so der CDU-Politiker.

Im Finanzskandal um das Spreedreieck trifft den Berliner Senat nach Ansicht des ehemaligen Finanzsenators Peter Kurth (CDU) keine Schuld. Kurth sagte am Freitag bei der ersten Zeugenanhörung vor dem Untersuchungsausschuss Spreedreieck des Abgeordnetenhauses, alle bei dem Grundstück aufgetretenen Probleme seien als "Kausalkette erst im Nachgang" aufgetreten und im Jahr 2000 nicht absehbar gewesen.

Im Dezember 2000 war das Grundstück Spreedreieck aus dem Eigentum des Landes an den Hamburger Investor Harm Müller-Spreer verkauft worden. Wegen falscher Zuordnungen waren dem Investor anschließend Entschädigungen und bauliche Zugeständnisse eingeräumt worden, die wiederum zu Klagen von Nachbarn führten.

Tatsächliche Eigentumsrechte waren unbekannt

Kurth betonte, dass der Kaufvertrag vom Parlament verabschiedet worden sei. Er selbst habe im Jahr 2000 nur die zugrundeliegende Senatsvorlage abgezeichnet. Die Verträge seien unter damaligen Gesichtspunkten in Ordnung gewesen.

Der ehemalige Senator schilderte auf Nachfrage von Ausschussmitgliedern eingehend die Situation zum damaligen Zeitpunkt. Danach hatte das Land Berlin eine drohende Restitution des Deutschen Theaters an die Erben Max Reinhardts verhindern wollen. Als Ersatz sei den Erben das weitaus billigere Spreedreieck angeboten worden.

Nach Kurths Angaben kannte der Senat allerdings die tatsächlichen Eigentumsrechte beim Spreedreieck nicht. Entgegen einer Vermögenszuordnung von 1995 durch die Oberfinanzdirektion hatte das Bundesverwaltungsgericht im November 2000 der Deutschen Bahn Miteigentumsrechte zuerkannt. Einen Monat später war der Kaufvertrag zwischen dem Land und dem von den Reinhardt-Erben gefundenen Investor unterzeichnet worden. Laut Kurth hat die Verwaltung während des Monats zwischen Urteil und Vertragsschluss jedoch keine Kenntnis von diesem Urteil erhalte. (jg/ddp) 

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