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Berlin: Laut Gericht ist die Kündigung der schummelnden Kontrolleure rechtens

Die fristlosen Kündigungen der BVG gegen 28 Fahrscheinkontrolleure, die bei der Arbeitszeit geschummelt haben, sind gestern in drei weiteren Fällen vom Arbeitsgericht bestätigt worden. Zuvor hatte das Gericht bereits die fristlose Kündigung eines Vorgesetzten für rechtens erklärt, der daran ebenfalls beteiligt war.

Die fristlosen Kündigungen der BVG gegen 28 Fahrscheinkontrolleure, die bei der Arbeitszeit geschummelt haben, sind gestern in drei weiteren Fällen vom Arbeitsgericht bestätigt worden. Zuvor hatte das Gericht bereits die fristlose Kündigung eines Vorgesetzten für rechtens erklärt, der daran ebenfalls beteiligt war.

Die so genannten Schaffner im Kontrolldienst hatten auf ihren Arbeitsbögen beim Eintragen des Dienstzeit-Endes manipuliert und waren früher als angegeben nach Hause gegangen. Die BVG war ihnen nach einem Hinweis auf die Schliche gekommen. Der Vorgesetzte hatte die Mogelei mit Gutzeiten begründet, die von ihm und den Mitarbeitern angesammelt worden seien. Die für solche Fälle vorgeschriebenen Belege waren aber nicht ausgefüllt worden. Die BVG sah in der Manipulation der Arbeitsbögen einen Arbeitszeitbetrug und sprach in allen nachgewiesenen 28 Fällen eine fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht akzeptierte gestern auch nicht den Einwand der Untergebenen, sie hätten sich dem Gruppenzwang fügen müssen. Einen solchen Zwang müsse man aushalten können, argumentierte das Gericht. Der Zwang rechtfertige auf keinen Fall das Mitmachem bei der Manipulation der Arbeitszeit. Auch den Verteidigungsversuch, sie hätten die Arbeitsbögen zum ersten Mal ohne die Hilfe des Vorgesetzten ausfüllen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Auf einen Vergleichsvorschlag wollten sich die Kläger nicht einlassen. Sie bestanden darauf, weiterbeschäftigt zu werden, was die BVG nicht akzeptierte.

Fünf weitere Kontrolleure haben ebenfalls eine fristlose Kündigung erhalten. Ihnen wirft die BVG vor, beim Eintragen der Kontrollen gemogelt zu haben.

kt

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