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Berlin: Leipziger Platz: Bebauungsplan unwirksam

Das hat aber keinen Einfluss auf die Arbeiten

Der Bebauungsplan für das Wertheim-Areal am Leipziger Platz ist unwirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil festgestellt. Das geplante 89 000 Quadratmeter große Einkaufszentrum reiche zu dicht an das östliche Nachbargrundstück in der Voßstraße heran, so dass die „Belichtung“ des dort gelegenen, denkmalgeschützten Gebäudes „erheblich eingeschränkt“ sei. Außerdem beanstandeten die Richter, dass der Senat innerhalb des Plangebiets geringe Gebäudeabstände zuließ. Dadurch falle zu wenig Tageslicht in Teile des Gebäudekomplexes hinein.

Das OVG stellte zugleich klar: „Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Baugenehmigung, auf deren Grundlage das Grundstück seit Anfang 2011 mit einem Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäude bebaut wird, und damit auf den Baufortgang.“ Die Bagger werden also nicht stillstehen. Denn der Bebauungsplan ist zwar die Grundlage für die Baugenehmigung des Investors, Harald G. Huth. Dieser verfügt aber über „unanfechtbare und bestandskräftige Bauvorbescheide, die Grundlage für unsere Baugenehmigung sind“, wie er sagt.

Erstritten haben das Urteil die Rechtsanwälte eines benachbarten Grundstückseigentümers. Dieser hatte zunächst mit dem Bauherren des neuen Einkaufszentrums über eine Entschädigung verhandelt, weil er befüchtet, dass Verkehr und Lärm zunehmen, wenn das „LP12“ genannte Shoppingcenter öffnet. Angebote von Huth schlug er aber aus und zog vor Gericht. In einem ersten Verfahren gegen die Baugenehmigungen, mit dem er im Falle eines Erfolges das 300 Millionen Euro teure Projekt hätte stoppen können, unterlag er allerdings. „Wir prüfen zurzeit, ob wir nun noch einmal mittelbar gegen die Baugenehmigungen vorgehen“, sagte Michael Schultz, der Rechtsanwalt des klagenden Nachbarn. Denn mit dem Urteil des OVG sei „der erteilten Baugenehmigung die Grundlage entzogen“.

Huth sieht der weiteren Auseinandersetzung gelassen entgegen. Gegen die ihm vorliegende Baugenehmigung könne nur ein unmittelbar Betroffener klagen: der Eigentümer des denkmalgeschützten Altbaus zum Beispiel. Mit diesem habe Huth aber eine „nachbarschaftliche Vereinbarung“ getroffen. „Wir wollen wie geplant im Jahr 2013 das LP12 eröffnen“, sagte Huth. ball

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