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Auch in den Wohnkomplexen in der Schlangenbader Straße gibt es Sozialwohnungen.

© Kai-Uwe Heinrich

Mieten: Bis zu 100.000 Sozialwohnungen könnten billiger werden

Der Senat will die Mieten für Sozialwohnungen um rund 16 Prozent unter die Durchschnittswerte des Mietspiegels drücken. Dazu wurden Vorschriften zum Wohnraumgesetz beschlossen. Doch die Hauseigentümer müssen mitspielen.

Der Senat will die Mieten für Sozialwohnungen um rund 16 Prozent unter die Durchschnittswerte des Mietspiegels drücken. Dies sieht die „Ausführungsvorschrift zum Wohnraumgesetz“ vor, die der Senat am Dienstag beschlossen hat. Die Regelung greift allerdings nur dann, wenn die Eigentümer der subventionierten Sozialimmobilien von dem Angebot einer vorzeitigen Rückzahlung ihrer Förderkredite Gebrauch machen. Bis zu 100 000 Wohnungen fallen bestenfalls unter diese Regelung.

Bisher kostet ein großer Teil der Berliner Sozialwohnungen mehr Miete als nicht subventionierte Wohnungen in vergleichbarer Lage. Das im Juli verabschiedete Wohnraumgesetz soll dies ändern. Nach den nun vorgestellten Ausführungsvorschriften sollen Sozialwohnungen in einfacher Wohnlage nicht mehr als 5,50 Euro je Quadratmeter und Monat kosten, in mittlerer Lage nicht mehr als 5,75 Euro und in guter Wohnlage nicht mehr als sechs Euro. So würden Sozialwohnungen in einfachen Lagen wieder erschwinglich für Hartz-IV-Empfänger, sagte Bausenatorin Ingeborg Junge-Reyer (SPD).

Die Senatorin rechnet damit, dass bis Ende des Jahres 2013 die Eigentümer von 15 000 Wohnungen das Angebot einer vorzeitigen Rückzahlung ihrer Darlehen annehmen. Dadurch würden bis zu 250 Millionen Euro in die Landeskassen zurückfließen, die der Senat den Hauseigentümern vor vielen Jahren als Darlehen ausbezahlt hatte. Das Gesetz sieht vor, dass der Senat den Hauseigentümern gut ein Drittel der einst ausgezahlten Kreditsumme erlässt. Außerdem verzichtet das Land bei rund der Hälfte der vorzeitig entschuldeten Sozialwohnungen auf sein Recht, den Mieter zu bestimmen (Wohnberechtigungsschein) sowie auf die Begrenzung der Mieten nach dem oben genannten Schlüssel. Durch diese Zugeständnisse soll den Eigentümern von Sozialimmobilien das Angebot schmackhaft gemacht werden.

Die Regelung betrifft Sozialbauten aus den Förderprogrammen der Jahre 1972 bis 1989. Der Senat stieg im Jahr 2002 aus der Wohnungsbauförderung aus. Seither können Hauseigentümer, die keine Anschlussförderung erhalten, die „Kostenmiete“ fordern. Dabei handelt es sich grob gesagt um die Zinsen für das Kapital, das für den Bau der Sozialimmobilie eingesetzt wurde: neun bis 13 Euro je Quadratmeter und Monat – viel zu viel für Haushalte mit geringen Einkünften.

Das Wohnraumgesetz verhindert bereits die Forderung von Kostenmieten im Falle einer Insolvenz oder eines Weiterverkaufs von Sozialbauten. Es greift dagegen nicht bei Alteigentümern. Diese dürfen bis heute Kostenmieten verlangen, wenn sie keine Anschlussförderung erhalten. Besonders in Kiezlagen haben Hauseigentümer wiederholt davon Gebrauch gemacht, um unliebsame oder nicht zahlungskräftige Mieter loszuwerden. Denn für sie gilt nicht die übliche Regelung, wonach bei bestehenden Vertragsverhältnissen eine Anhebung der Miete von maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren zulässig ist. Die Kostenmiete können Eigentümer schlagartig an dem Tag verlangen, an dem ihnen die Anschlussförderung versagt wird.

Der Chef des Berliner Mietervereins Reiner Wild kritisierte das Wohnraumgesetz als unzureichend: „Die Hälfte der Wohnungen wären von den Mietobergrenzen freigestellt“. Außerdem müssten sich angesichts der angegebenen Obergrenzen viele Mieter von Sozialwohnungen auf Mieterhöhungen gefasst machen. „Aus der Luft gegriffen“ nannte der Mieterchef die Erklärung des Senats, wonach die ortsübliche Miete um 16 Prozent unterschritten werde durch die neuen Kappungsgrenzen. Diese lägen zudem höher als früher übliche Kappungsgrenzen.

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