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Missbrauch: Zivilklage als letztes Mittel

Warum Missbrauch oft ohne juristische Folgen bleibt und Mitwisserschaft nur schwer zu beweisen ist

Am Tiergartener Canisius-Kolleg sollen zwei dort unterrichtende Patres Schüler missbraucht haben. Die Vorfälle, die erst vor kurzem öffentlich bekannt geworden sind, sollen sich in den Jahren 1975 bis 1983 zugetragen haben. Von mehr als zwanzig Fällen ist inzwischen die Rede.


DIE BESCHULDIGTEN

Im Mittelpunkt des Skandals stehen zwei Patres: Wolfgang S. unterrichtete von 1975 bis 1979 Deutsch, Religion und Sport am Kolleg; danach wechselte er an die Sankt-Ansgar-Schule in Hamburg. Auch dort haben ehemalige Schüler jetzt Missbrauchsvorwürfe erhoben. Pater S. wechselte 1982 an das Kolleg in Sankt Blasien. Dort hat er sich angeblich dem Schulleiter offenbart und die Schule verlassen. 1985 zog er nach Chile. 1992 trat er aus dem Jesuiten-Orden aus.

Auch der zweite Beschuldigte, Peter R., hatte nach seiner Zeit als Lehrer am Canisius-Kolleg weiter mit Jugendlichen zu tun: In Göttingen sollte er sich um die Jugendarbeit an Pfarreien kümmern. Als ihm vorgeworfen wurde, ein Mädchen belästigt zu haben, zog er vorübergehend nach Mexiko. Nach seiner Rückkehr beurlaubte ihn die Ordensleitung und legte ihm den Austritt nahe. 1995 verließ R. den Orden – und wurde vom Bischof in Hildesheim weiterbeschäftigt, obwohl ihm auch dort vorgeworfen wurde, sich an einem 14 Jahre alten Mädchen vergriffen zu haben.


DIE VORWÜRFE

Völlig unklar ist derzeit, welche rechtlichen Folgen die Missbrauchsvorwürfe haben – für die beiden beschuldigten Männer, aber auch für diejenigen, die von den Vorwürfen gegen die beiden wussten, sie aber gewähren ließen. Die Berliner Staatsanwaltschaft prüft, ob sich Wolfgang S. und Peter R. des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, von Kindern und von Jugendlichen schuldig gemacht haben können. Außerdem werden die Ermittler prüfen, ob einer der beiden Patres Schüler sexuell genötigt hat.

DIE STRAFVERFOLGUNG

Bislang haben der Jesuitenchef Stefan Dartmann und der Rektor des Kollegs, Klaus Mertes, über die Art und Weise des Missbrauchs nichts gesagt. Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufgenommen, weil die Vorwürfe durch einen Brief von Mertes bekannt geworden sind. Einer Anzeige bedurfte es nicht. Es gibt allerdings auch keine Anzeigepflicht bei diesen Delikten,wie die Kieler Professorin für Strafrecht, Monika Frommel, sagt. Am Anfang der Ermittlungen stehe die „Kenntnis der Strafverfolgungsorgane“. Woher die kommt, ist nicht wichtig.

Die beiden Beschuldigten können aber nach allem, was bislang bekannt geworden ist, davon ausgehen, dass die Taten aus den Jahren bis 1982 verjährt sind. Die Verjährung bei diesen Delikten ruht zwar, bis die Betroffenen 18 Jahre alt sind. Danach aber richtete sie sich nach den möglichen Höchststrafen. Sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen kann mit fünf Jahren Haft bestraft werden – die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Ein Missbrauch zum Beispiel an einem Zehnjährigen, verübt 1982, war also 1995 verjährt.


MITVERANTWORTUNG

Vieles deutet darauf, dass die beschuldigten Patres Wolfgang S. und Peter R. jahrelang gedeckt worden sind. So hatte Wolfgang S. offenbar schriftlich gestanden, Jugendliche missbraucht zu haben. Peter R. war nahegelegt worden, den Orden zu verlassen – und doch fand er eine neue Anstellung bei der Kirche. Tatjana Hörnle, Professorin für Strafrecht an der Humboldt-Universität, sagt dazu: „Strafbar machen sich Schulleiter, Eltern und Vertrauenslehrer – wenn sie ihre Garantenpflicht verletzten.“ Das bedeutet in der Praxis: Rektoren, Eltern oder Vertrauenslehrer müssen einschreiten und etwas unternehmen, doch dafür müssen sie auch wissen, dass zum Beispiel ein Lehrer einen Schüler missbraucht oder misshandelt. „Dass man einen Verdacht hat, reicht nicht aus“, sagt Tatjana Hörnle. Und strafbar macht sich generell auch nur derjenige, „der vorsätzlich handelt“, sagt die Professorin. Anders gesagt: Die reine Ahnung von Verstößen gegen das Strafgesetzbuch ist moralisch problematisch, strafrechtlich aber nicht. Das erklärt jedenfalls ansatzweise, warum Wolfgang S. und Peter R. allen angedeuteten Vorwürfen zum Trotz jahrelang im Schuldienst bleiben konnten.

WEITERE RECHTLICHE FOLGEN

Missbrauchsopfer haben in den nun bekannt gewordenen Fällen nicht viele Möglichkeiten, Strafen und Sanktionen zu erwirken. Zwar können die Gerichte Auflagen gegen Sexualstraftäter verhängen – aber das setzt deren Verurteilung voraus. Nur gegen verurteilte Straftäter können zum Beispiel Berufsverbote ausgesprochen werden.

Die Kieler Strafrechtlerin Monika Frommel sieht außerdem für Missbrauchsopfer die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen diejenigen vorzugehen, die sie missbraucht haben. Diese Möglichkeit haben Verbrechensopfer generell, doch führt sie in Deutschland selten zu hohen Schadenersatzzahlungen.

Frommel hält solche Klagen in den jetzt bekannt gewordenen Fällen dennoch für sinnvoll – auch wenn erfolgreiche Klagen in solchen Fällen „nicht bekannt“ geworden sind. Institutionell gedeckter Missbrauch werde seit dreißig Jahren diskutiert, sagt Frommel. Nach ihrer Ansicht hat sich am einschlägigen Muster Verdacht, Verschweigen, Versetzen nichts geändert. Das gelte im Übrigen nicht nur für Patres, denen Missbrauch vorgeworfen werde, sondern auch für Lehrer, die sich an Schülern vergreifen.

Zumal im Umgang mit Missbrauchsfällen in Einrichtungen der Kirche „liegt auf der Hand, dass man hohe Schadenersatzansprüche stellen muss“, sagt die Kieler Professorin. Sie sieht im Umgang der Kirchen mit den gerüchteweise bekannten Missbrauchsfällen einen „ganz klaren Verstoß des Trägers“.

Nicht weniger wichtig erscheint es der Strafrechtlerin allerdings auch, „Fachleute besser zu schulen“, die mit Opfern von Missbrauch zu tun haben, Lehrer ebenso wie zum Beispiel Polizisten und Staatsanwälte. Werner van Bebber

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