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Berlin: Neue Regeln für die Unternehmensnachfolge

Zum 1. Januar 2007 sind Steueränderungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen geplant. Was zunächst gut klingt, birgt im Detail allerdings Tücken

Während viele Menschen das Jahr allmählich ausklingen lassen und sich höchstens noch über die Auswahl der Weihnachtsgeschenke Gedanken machen, stehen den Notaren und ihren Angestellten zahlreiche Überstunden bevor: Zum 1. Januar 2007 sind Änderungen bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen geplant. Doch obwohl der betreffende Gesetzentwurf den vielversprechenden Namen „Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ trägt, wirken sich die darin enthaltenen Änderungen sowohl bei Betriebs- als auch bei Privatvermögen oft nachteilig aus. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte eine beabsichtigte Schenkung daher bis zum Jahresende unter Dach und Fach bringen.

Durch die Neuregelungen will man Schlupflöcher schließen, die bisher durch geschicktes Taktieren zur Steuerersparnis genutzt werden konnten. Wohl bekanntestes Beispiel ist die Ungleichbehandlung von Kapital- und Immobilienvermögen: Vererbt ein Vater seiner Tochter ein Bankkonto mit einer Million Euro, so ist diese Summe abzüglich eines Freibetrags von 205 000 Euro zu versteuern. Bei einem Prozentsatz von 19 Prozent würde die Steuer 151 050 Euro betragen. Vererbt der Vater dagegen ein Grundstück mit einem Verkehrswert von einer Million Euro, ist dieses bei der Berechnung der Erbschaftsteuer lediglich mit dem sogenannten Bedarfswert anzusetzen. Den wiederum ermittelt das Finanzamt nach einem bestimmten Schlüssel, dem unter anderem die Bodenrichtwerte und bei bebauten Grundstücken die Jahresmiete zugrunde liegen – eine Berechnung, bei der am Ende nicht selten eine Summe herauskommt, die gerade mal 60 Prozent des Verkehrswertes ausmacht. Im obigen Beispiel würde die Erbschaftsteuer bei einem Wert von 600 000 Euro – abzüglich des Freibetrages und mit einem Steuersatz, der wegen der Progression nur bei 15 Prozent liegt –, also gerade mal 59 250 Euro betragen.

Diese Ungleichbehandlung soll jetzt durch die Einführung neuer Bewertungsmaßstäbe aus der Welt geschafft werden, die sich sehr viel enger als bisher am realen Wert eines Grundstücks orientieren.

Beinahe noch einschneidender sind die geplanten Steueränderungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Um die Übernahme eines Unternehmens durch die nächste Generation zu erleichtern, profitieren Steuerpflichtige bisher von einem sogenannten Bewertungsabschlag – einer pauschalen Reduzierung des Wertes des übertragenen Vermögens, der derzeit bei 35 Prozent liegt. Ermittelt wird der Wert dabei anhand der Unternehmensbilanz, bei Grundstücken modifiziert durch die Bedarfswerte. Zusätzlich wird ein Freibetrag in Höhe von 225 000 Euro gewährt.

Die Lösung birgt allerdings ein Problem: Privatvermögen, das von dieser Privilegierung eigentlich ausgenommen bleiben soll, kann durch geschickte Gestaltung relativ leicht in begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt werden – etwa durch Einbringung von Grundstücken oder anderen Vermögenswerten in eine gewerbliche GmbH & Co. KG.

Ein Problem, das auch der Bundesfinanzhof erkannt und als Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung angesehen hat. Derzeit liegt die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Obwohl dessen Urteil noch aussteht, hat die große Koalition bereits reagiert und plant, die Übertragung von Betriebsvermögen steuerlich neu zu regeln. Die bisherigen Vergünstigungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge sollen abgeschafft werden. Stattdessen soll es eine Steuerstundung über einen Zeitraum von zehn Jahren geben. Für jedes Jahr, in dem der Erbe den Betrieb in seiner bisherigen Form weiterführt, soll ein Zehntel der Steuer entfallen.

Was zunächst einmal gut klingt, birgt bei genauerer Betrachtung eine Reihe von Tücken. Denn um zu verhindern, dass Privatvermögen in Betriebsvermögen umgewandelt wird, soll in Zukunft nur noch das ureigenste Betriebsvermögen begünstigt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss: Für Geld- und Kapitalanlagen, vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude, Kunstgegenstände, Seeschiffe, Flugzeuge oder gewerbliche Schutzrechte, die kein eigentliches Betriebsvermögen darstellen, sondern der privaten Lebensführung dienen, kommt eine Steuerstundung nicht infrage.

Dadurch haben nicht nur raffinierte „Trickser“, sondern auch steuertreue Familienunternehmen in Zukunft schlechtere Karten – obwohl gerade sie durch die Neuregelung entlastet werden sollen. Denn auch bei ihnen werden Geld- und Kapitalforderungen als nicht begünstigt eingestuft. Zwischen „echtem“ Betriebsvermögen aufgrund solider Liquidität und „getarntem“ Privatvermögen unterscheidet das Gesetz nicht.

Eine weitere Crux der Neuregelung besteht darin, dass die gestundete Schenkungs- und Erbschaftsteuer innerhalb der ersten zehn Jahre nur erlischt, wenn der Betrieb während dieser Zeit in einem „nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Zustand“ fortgeführt wird. Was kompliziert klingt, meint im Grunde: Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und Arbeitnehmeranzahl müssen in etwa gleich bleiben – eine Voraussetzung, die angesichts der Dynamik des heutigen Wirtschaftslebens nur schwer zu erfüllen sein dürfte. Schon jetzt diskutieren Experten, wie sich etwa betriebsbedingte Kündigungen infolge eines nachhaltigen Auftragsrückgangs auswirken. Wird der Beschenkte im Falle solcher wirtschaftlicher Schwierigkeiten zusätzlich bestraft, indem er die gestundete Erbschaftsteuer nachzahlen muss?

Wer dieser und anderen Unsicherheiten aus dem Weg gehen und seinen Kindern bereits jetzt Vermögensgegenstände übertragen will, für den wird die Zeit allmählich knapp. Eigentlich soll die neue Rechtslage am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Allerdings möchte die große Koalition zunächst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten, das frühestens im März ergeht. Für den Steuerpflichtigen soll es bis dahin voraussichtlich die Möglichkeit geben, wahlweise nach der alten oder der neuen Rechtslage besteuert zu werden. Sicher ist aber auch dies noch nicht.

Der Autor ist Partner der Sozietät Görg (www.goerg.de) und als Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar im Berliner Büro tätig.

Thomas Winkemann

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