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Berlin: Parken in Berlin: Gericht hat Bedenken gegen Gebühren

Das Einführen von gebührenpflichtigen Parkzonen in Berlin könnte schwierig werden. Das Verwaltungsgericht hat eine Hürde geschaffen.

Das Einführen von gebührenpflichtigen Parkzonen in Berlin könnte schwierig werden. Das Verwaltungsgericht hat eine Hürde geschaffen. In einem konkreten Fall bewerteten die Richter die geplante Parkraumbewirtschaftung als rechtswidrig. Doch das Gericht stellt die politisch gewollte Parkraumbewirtschaftung auch grundsätzlich in Frage. Die Senatsverkehrsverwaltung jedoch sieht sich auf der sicheren Seite. "Wenn es um Sicherheit und Ordnung geht, ist die Parkraumbewirtschaftung weiter zulässig", sagte ein Experte. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Steglitz, das in der Althoffstraße wohnt, die von der Bezirksverordnetenversammlung von der Gebührenpflicht im Bereich der Schloßstraße ausgenommen wurde, obwohl die Althoffstraße ursprünglich in einem Gutachten in die Parkraumbewirtschaftung einbezogen worden war. Das Ehepaar monierte deshalb, die Gebührenpflicht auf den angrenzenden Straßen führe zu unzumutbaren Verkehrsverhältnissen auf der Althoffstraße, weil zahlreiche Autofahrer dort nun einen Gratisparkplatz suchten.

Das Verwaltungsgericht lehnte zwar den Antrag ab, die Althoffstraße auch in die gebührenpflichtige Zone aufzunehmen, ordnete aber an, dass die Schilder zur Parkraumbewirtschaftung zwischen der S-Bahn, der Albrechtstraße und der Bergstraße vorläufig nicht aufgestellt werden dürfen. Dazu beigetragen haben auch die Straßenverkehrsbehörde der Polizei und das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf. Beide hatten trotz einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts keine detaillierten Angaben zu den Gründen bei der Grenzziehung der gebührenpflichtigen Parkzone gemacht. Baustadtrat Ralf Körner (CDU) hatte gestern "keine Zeit für eine Stellungnahme".

Das Verwaltungsgericht machte in seinem Beschluss gestern aber auch klar, dass eine Parkraumbewirtschaftung ausschließlich zu Gunsten des Wirtschafts-, Anwohner und öffentlichen Nahverkehrs nicht zulässig ist, so lange nicht zusätzlich geklärt ist, "ob und in welchem Umfang auch aus ordnungs-und sicherheitsrechtlichen Aspekten verkehrsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind".

In dem Beschluss heißt es weiter, es sei zweifelhaft, ob das Ziel der Parkraumbewirtschaftung, den Individualverkehr zu Gunsten des öffentlichen Nahverkehrs, des Anlieger- und des Lieferverkehrs "zurückzudrängen", mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts erreicht werden kann. Der Senat war schon einmal bei der Parkraumbewirtschaftung vor Gericht gescheitert. Es hatte damals untersagt, dass private Firmen die Parkzonen überwachen dürfen (Aktenzeichen VG 27 A 332.00).

kt

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