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Berlin: Partner müssen zahlen

Hartz IV: Arbeitsagentur rechnet Einkommen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften weiter an

Die Regionaldirektion für Arbeit wird auch weiterhin bei nicht-ehelichen Gemeinschaften das Einkommen der Partner bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde legen. Ein anders lautender Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf „ist für uns nicht bindend“, sagte gestern Raimund Rügenberg von der Regionaldirektion. Es sei lediglich eine Entscheidung der ersten Instanz. Das Düsseldorfer Gericht hatte diese Praxis in einem Beschluss einer einstweiligen Anordnung sogar für verfassungswidrig erklärt, da diese Regelung lediglich für heterosexuelle Paare, nicht aber für homosexuelle Paare gelte.

Die Anrechnung der Einkommen gebe es nicht erst seit der Einführung des ALG II, sagte Rügenberg. Auch bei der Arbeitslosenhilfe sei so verfahren worden. Gleiches gilt für die Sozialhilfe. „Partner müssen füreinander einstehen, wenn sie aus einem gemeinsamen Topf wirtschaften“, sagte Rügenberg. Diese Auffassung vertrete auch das Bundessozialgericht. In Berlin erhalten einige zehntausend Haushalte, in denen die Partner in nicht-ehelicher Gemeinschaft leben, Arbeitlosengeld II. Genaue Zahlen hat die Regionaldirektion noch nicht.

Das Bundeswirtschaftministerium kann bei der Regelung keinen Verstoß gegen die Verfassung erkennen. Das Partnereinkommen werde nur bei einer Lebensgemeinschaft, nicht bei einer Zweckgemeinschaft zugrunde gelegt. „Dann wird das Einkommen nicht angerechnet“, sagte eine Ministeriumssprecherin. Dies werde im Einzelfall entschieden.

Vor der Einführung der eingetragenen Partnerschaft wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften nie als Gemeinschaften gewertet, in denen die Partner füreinander aufkommen müssen. Bei einer eingetragenen Partnerschaft werden jetzt auch die Partnereinkommen angerechnet. Für homosexuelle Paare, die lediglich zusammenleben, gibt es allerdings auch weiterhin keine Pflicht, für den Partner einstehen zu müssen.

Bisher müssen ALG-II-Empfänger auf den Antragsformularen angeben, ob sie in einer eheähnlichen Partnerschaft oder in einer Wohngemeinschaft leben. Nach Angaben aus der Sozialverwaltung wollen einige Job-Center künftig aber auch durch ihren Außendienst prüfen lassen, ob die Angaben stimmen.

Eine Klage wie in Düsseldorf hat es in Berlin nach Angaben des Sozialgerichtssprechers HansChristian Helbig bisher nicht gegeben. Allerdings werde immer wieder vor Gericht darüber gestritten, ob eine Partnerschaft als eheähnliche Gemeinschaft gilt und ein Partner für den anderen aufkommen muss. Klärungsbedarf nach dem Düsseldorfer Gerichtsbeschluss sieht Berlins Sozialsenatorin Heidi Knake-Werner. Die Anrechnung des Partnereinkommens beim Arbeitslosengeld II habe weitreichendere Konsequenzen als bei der Sozialhilfe, sagte Knake-Werners Sprecherin Roswitha Steinbrenner. Wenn man dadurch nämlich aus dem Arbeitslosengeld II falle, erhalte man darüber hinaus von den Job-Centern keine weitere Förderung bei der Suche nach Arbeit.

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