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Antrag auf vorzeitige Entlassung: Sexualverbrecher bleibt in Haft

Seit 37 Jahren sitzt Wolfgang G. hinter Gittern. Einen Antrag auf vorzeitige Entlassung des Vergewaltigers und Mörders lehnte das Bundesverfassungsgericht ab.

Berlin - Das Bundesverfassungsgericht hat gestern die sofortige Freilassung eines aus Berlin stammenden Mörders und Sexualverbrechers verhindert. Die Karlsruher Richter lehnten den Antrag des 62-Jährigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, durch die er aus der Sicherungsverwahrung freigekommen wäre. Wolfgang G. hatte gehofft, von der umstrittenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu profitieren. Wie berichtet, stehen deshalb in Berlin sieben Sicherungsverwahrte vor der Entlassung, weitere neun könnten in den kommenden Jahren vom Urteil profitieren.

Doch Wolfgang G. muss in der geschlossenen Psychiatrie warten, bis im Herbst das Gericht in Hauptverfahren entscheiden, hieß es gestern in einer Mitteilung des Karlsruher Gerichtes. Denn: Der Schutz der Allgemeinheit geht vor. „Es gebe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Mann wieder Kinder oder Frauen sexuell missbraucht oder vergewaltigt, wenn er freigelassen wird. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit“, urteilten die Richter. Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden. Für die jetzige Verhandlung war G. extra aus Berlin nach Freiburg verlegt worden; dort bleibt er auch voraussichtlich bis zum Herbst. Der Anwalt von G., Rolf-Reiner Stanke aus Neukölln, wollte die Entscheidung nicht kommentieren und verwies ebenfalls auf den Herbst.

Wolfgang G. hat mittlerweile 37 Jahre in Gefängnissen und der geschlossenen Psychiatrie verbracht, nach zahlreichen grauenhaften Straftaten. In den 70er Jahren war der Kfz-Schlosser in Berlin wegen einer Serie von Vergewaltigungen von acht- bis zwölfjährigen Mädchen zu 14 Jahren Haft verurteilt worden, die er in der JVA Tegel absaß. Wenige Wochen nach der Entlassung entführte er in Hannover zwei Kinder und missbrauchte eines. Er wurde zu siebeneinhalb Jahren Haft und zur Unterbringung in der Psychiatrie verurteilt. Im Juni 1988 floh er und überfiel Tage später in Baden-Württemberg eine 28-Jährige, versuchte sie zu vergewaltigen und ermordete sie. Das Landgericht Baden- Baden verurteilte ihn im Februar 1990 wegen Mordes zu 15 Jahren Gefängnis. 2009 griff das Gericht in Baden-Baden dann zu einem selten genutzten Mittel, es verhängte nachträglich die Sicherungsverwahrung, also die „Haft nach der Haft“ für weiterhin gefährliche Täter. Dies ist seit 2004 in Deutschland möglich. Selbst der Anwalt des Mannes hatte 2009 im Prozess um die nachträgliche Sicherungsverwahrung gesagt, dass sein Mandant „nicht guten Gewissens entlassen“ werden könne. G. selbst hatte im Prozess gesagt: „Ich habe schwerste, ja schändliche Verbrechen begangen.“

Und diese seien in Zukunft trotz des Alters des Mannes weiterhin zu erwarten, urteilte Karlsruhe.  Das Landgericht habe „nachvollziehbar dargelegt, dass der Mann einen Hang zu schweren Sexualstraftaten habe“, erklärte das Bundesverfassungsgericht.

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