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Gefangene scheitern mit Klagen: Keine Entschädigung für Haft in Tegel

Die Klagen von drei Häftlingen auf Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt Tegel sind in zweiter Instanz gescheitert. Auch wenn das Gericht die Verletzung der Menschenwürde nicht anzweifelt.

Im Berufungsverfahren gab das Kammergericht am Dienstag der Senatsjustizverwaltung Recht, die die Urteile des Landgerichts angefochten hatte. Die Vorinstanz hatte den drei Häftlingen wegen ihrer Unterbringung in zu kleinen Zellen der Teilanstalt 1 in Tegel bis zu 5000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Das Kammergericht hatte in der mündlichen Verhandlung signalisiert, dass ein Anspruch auf Haftentschädigung scheitern könnte, weil ein Verschulden des Landes „eher zu verneinen sei“.

Das Gericht sah in der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom November 2009 eine zeitliche Zäsur für die Einschätzung der Haftsituation. Die Richter folgten zwar der Auffassung des Verfassungsrichter, wonach die Unterbringung der Häftlinge in zu kleinen Einzelzellen und ohne baulich abgetrennte Toilette gegen die Menschenwürde verstößt. Es seien schlimme Zustände gewesen, sagte der Vorsitzende Richter. Doch die Rechtslage für das Land sei vor diesem Urteil „nicht so einfach zu beurteilen gewesen“. Es habe keine klare gesetzliche Regelung gegeben.

Auch die Anti-Folter-Stelle beklagt menschenunwürdige Zustände:

Aber auch ein Schadensersatzanspruch der Häftlinge für die Dauer ihrer Zeit in Einzelzellen nach dem Urteil der Verfassungsrichter schien zweifelhaft. Dem Gericht zufolge würde es auch hier daran scheitern, dass dem Land kein Verschulden vorzuwerfen ist, weil die Betroffenen „keinen Antrag auf sofortige Verlegung“ in eine andere Zelle bei der Anstaltsleitung in Tegel gestellt hatten.

Der Rechtsanwalt der Häftlinge kritisierte, seine Mandanten seien damals „falsch belehrt worden, um Rechtsmittel abzublocken“. Der Anwalt der Senatsjustizverwaltung verwies darauf, dass den Gefangenen nach dem Urteil im November 2009 der Hinweis erteilt worden sei, dass ihre Unterbringung in der Einzelzelle höchstens drei Monate dauern würde, sie aber einen Antrag auf vorzeitige Verlegung stellen könnten.

Das Landgericht hatte die Entscheidung damit begründet, dass die Unterbringung von Gefangenen in einem Einzelhaftraum mit einer Größe von höchstens 5,3 Quadratmetern und einer im Raum befindlichen Toilette, die nur durch einen stabilen Kunststoffvorhang abgetrennt ist, gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung verstößt. (dapd)

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