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Berlin: Polizeirecht: Drogenhändler muss nicht in Haft

Die Berliner Polizei hat offenbar keine Chance mit dem Versuch, gewohnheitsmäßige und hartnäckige Rauschgifthändler kurzfristig aus dem Verkehr zu ziehen. Im Gegensatz zur Hamburger Justiz hat das Landgericht vor kurzem grundsätzlich die Methode unterbunden, Drogenhändler zur Vorbeugung nach Polizeirecht in Haft zu nehmen.

Die Berliner Polizei hat offenbar keine Chance mit dem Versuch, gewohnheitsmäßige und hartnäckige Rauschgifthändler kurzfristig aus dem Verkehr zu ziehen. Im Gegensatz zur Hamburger Justiz hat das Landgericht vor kurzem grundsätzlich die Methode unterbunden, Drogenhändler zur Vorbeugung nach Polizeirecht in Haft zu nehmen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Sisyphusarbeit der Polizei . Der betreffende Marihuana-Händler ist im Volkspark Hasenheide tätig. Zwischen Juni und August vorigen Jahres waren insgesamt elf Platzverweise gegen ihn ausgesprochen worden.

Vergeblich - am 29. September wurde er an der Schillerpromenade erneut mit 24 Portionspäckchen Marihuana erwischt und nach einem Fluchtversuch festgenommen. Daraufhin hat die Polizei zu einem ungewöhnlichen Rechtsmittel gegriffen, das jedenfalls in Hamburg vom dortigen Oberlandesgericht zugelassen worden ist: Sie ließ den Mann durch einen Amtsrichter nach dem polizeilichen Sicherheits- und Ordnungsgesetz für knapp 24 Stunden hinter Gitter bringen, "um Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verhindern".

In der Sache ist das weder eine Strafe noch eine Untersuchungshaft, sondern eine Art staatlicher Schreckschuss. Das Gesetz lässt diese Art der Freiheitsentziehung bis zum Ende des nächsten Tages nämlich nur zu, "um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat zu verhindern". Dabei entsteht sofort eine juristische Zwickmühle. Hat der Gesetzgeber mit der unmittelbar bevorstehenden Straftat auch Gewohnheitskriminelle gemeint? Und könnte man Berufsverbrecher auf diese Weise immer wieder einsperren, ohne das Strafrecht bemühen zu müssen?

Die Hamburger Richter haben 1997 im Prinzip "Ja" gesagt. Ihnen reichte bei einem Rauschgifthändler die Vermutung, dass der Mann "sich im Falle der Freilassung sofort ... mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder dem Drogenhandel zuwenden würde." Sie ließen ihn für einen Tag in Polizei-Haft.

Der Sachverhalt war dem Berliner Fall ganz ähnlich. Täter war ein 16-jähriger abgelehnter Asylbewerber aus Sierra Leone, gegen den es wegen Drogenhandels in St. Georg schon vielfach Platzverweise gegeben hatte. Er war fast 100 Mal beim Handel mit Kokain aufgefallen. Wegen offensichtlicher Wirkungslosigkeit dieser Platzverweise fanden die hanseatischen OLG-Richter nun den Polizeigewahrsam angemessen - auch wenn der Kokainhändler erst 16 war.

Beide Fälle sind in der Neuen Juristischen Wochenschrift dokumentiert (30/1998, 2/2001). Die Berliner Richter lehnten die Praxis ihrer hanseatischen Kollegen kompromisslos ab. Sie erklärten, die Konsequenz wäre, dass alle Berufs- und Gewohnheitsstrafäter immer wieder in "präventivem Gewahrsam" zu halten wären - außerhalb der Strafprozessordnung. "Das kann nicht richtig sein", sagten sie.

Die Richter gaben der Polizei aber auch einen Tipp. Bei Wiederholungsgefahr von Rauschgifttätern ist gesetzlich auch Untersuchungshaft möglich, jedenfalls dann, wenn eine mehr als einjährige Strafe zu erwarten ist.

Hans Toeppen

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