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Berlin: Radler dürfen doch auf die Fahrbahn Ämter unterliegen vor Gericht

Radfahrer können nur zur Benutzung eines Radweges gezwungen werden, wenn der Weg den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt. Mit diesem Hinweis hat das Verwaltungsgericht am Dienstag in sieben Urteilen die Radwegbenutzungspflicht auf fünf Straßen aufgehoben.

Radfahrer können nur zur Benutzung eines Radweges gezwungen werden, wenn der Weg den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt. Mit diesem Hinweis hat das Verwaltungsgericht am Dienstag in sieben Urteilen die Radwegbenutzungspflicht auf fünf Straßen aufgehoben. Jetzt dürfen Radler auf Teilen der Schönerlinder Straße, der Scharnweber, Müller-, Fennstraße und der Bundesallee wieder die Fahrbahn benutzen. Die Radwege dort waren zu schmal oder schadhaft (VG 27 A 241.01, 246.01, 247.01, 299.01, 11.02, 12.02 und 13.02). Grundsätzlich sind Radfahrer nicht verpflichtet, vorhandene Radwege zu benutzen. Ausnahme: wenn ein Verkehrszeichen die Benutzung des Radweges vorschreibt. So war es auch bei den oben genannten Straßen.fk

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