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Berlin: RETTUNGSSCHUSS

Befinden sich Menschen in Situationen wie einer Geiselnahme in höchster Lebensgefahr, kann die Polizei den „finalen Rettungsschuss“ abgeben – also auf den Geiselnehmer schießen. Der finale Rettungsschuss ist politisch umstritten und in jedem Bundesland anders geregelt, denn Polizei ist Ländersache.

Befinden sich Menschen in Situationen wie einer Geiselnahme in höchster Lebensgefahr, kann die Polizei den „finalen Rettungsschuss“ abgeben – also auf den Geiselnehmer schießen. Der finale Rettungsschuss ist politisch umstritten und in jedem Bundesland anders geregelt, denn Polizei ist Ländersache.

In Berlin ist der Schusswaffengebrauch durch Vollzugsbeamte im „Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges“ geregelt. Danach darf die Polizei nur schießen, um angriffs oder fluchtunfähig zu machen – nicht, um zu töten. Außerdem braucht sie einen besonderen Grund, zum Beispiel den, ein bevorstehendes Verbrechen zu verhindern. Die Gründe sind im Gesetz genau geregelt. Bevor die Polizei schießt, muss sie damit drohen, zum Beispiel durch Abgabe eines Warnschusses. fk

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