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SCHULDENBREMSE: Kreditsperre per Grundgesetz

Die Neuverschuldung in Bund und Ländern hat in den vergangenen Jahrzehnten stetig zugenommen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, haben sich Bund und Länder im Rahmen der Föderalismusreform darauf geeinigt, die Konjukturhilfen des Bundes an die Bedingung zu knüpfen, im Grundgesetz eine sogenannte Schuldenbremse festzuschreiben.

Die Neuverschuldung in Bund und Ländern hat in den vergangenen Jahrzehnten stetig zugenommen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, haben sich Bund und Länder im Rahmen der Föderalismusreform darauf geeinigt, die Konjukturhilfen des Bundes an die Bedingung zu knüpfen, im Grundgesetz eine sogenannte Schuldenbremse festzuschreiben. Die Regelung sieht vor, dass Bund und Länder ab dem Jahr 2011 schrittweise immer weniger Kredite aufnehmen, um ab 2019 ausgeglichene Etats ohne neue Kreditaufnahmen vorzulegen. Die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sollen wegen ihrer schwierigen Haushaltssituation bis zum Jahr 2019 Konsolidierungshilfen von insgesamt 800 Millionen Euro erhalten. Tsp

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