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Schulplatzvergabe: Gericht bestätigt Aufnahmeregeln für Oberschulen

Sekundarschulen dürfen Siebtklässler nach Noten auswählen. Der Numerus clausus ist rechtmäßig. Mehr als 100 Verfahren sind noch offen.

Das neue Verfahren zur Vergabe der Oberschulplätze ist rechtmäßig. Zu diesem Schluss kommt die 24. Kammer des Verwaltungsgerichtes in ihren ersten Beschlüssen zu dem Thema. Die Richter billigen ausdrücklich die Auswahl der Schüler nach Notendurchschnitt – auch an Sekundarschulen. Das war besonders umstritten, da viele Eltern sowie Anwälte bemängelt hatten, dadurch würden die Sekundarschulen zu „Quasi-Gymnasien“.

Zum Schuljahr 2011/2012 wurde das Aufnahmeverfahren für die Oberschulen geändert. Statt des Kriteriums der Erreichbarkeit gilt nun: 60 Prozent der Plätze vergibt die Schule nach Kriterien wie dem Notendurchschnitt, zehn Prozent bekommen Härtefälle und 30 Prozent werden verlost. Das Verfahren hatte bei Eltern Verwirrung und Ärger ausgelöst; viele hatten Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid eingelegt.

Die am Donnerstag veröffentlichten Beschlüsse betreffen sämtlich die über ihrer Kapazität nachgefragte Carl-Zeiss-Oberschule in Lichtenrade. Der erforderliche Notendurchschnitt lag dort bei 2,4 – nach Ansicht vieler Eltern widerspricht das der an Sekundarschulen eigentlich gewünschten Heterogenität. „Der Gesetzgeber hat einen neuen Schultyp geschaffen“, sagte Rechtsanwalt Olaf Werner, der mehrere Eltern vertritt.

An der beliebtesten Sekundarschule der Stadt, der Gustav-Heinemann-Schule in Marienfelde, habe der Numerus clausus (NC) sogar bei 2,1 gelegen. Sekundarschulen erhielten so „Elitestatus“. Wie groß der Anteil gymnasialempfohlener Siebtklässler an Sekundarschulen ist, gibt die Senatsbildungsverwaltung derzeit nicht bekannt. Die Zahlen würden in der Oktoberstatistik veröffentlicht, teilte Bildungsverwaltungssprecherin Beate Stoffers auf Nachfrage mit.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit eines NC an Sekundarschulen. Die bislang geforderte heterogene Zusammensetzung der Schülerschaft sei gesetzlich nicht mehr vorgesehen, heißt es. Zudem sei das Leistungskriterium ein „Instrument zur willkürfreien Vergabe“ und gewährleiste ein „transparentes und rechtsstaatliches Verfahren“.

Nur in fünf Fällen hatten Eltern mit ihrem Antrag vor dem Verwaltungsgericht Erfolg – und somit für das am 15. August beginnende Schuljahr einen Platz an der Carl-Zeiss-Schule sicher. In jenen Fällen ging es um die sogenannte Kapazitätsbegrenzung: Die Klassenstärke darf an Sekundarschulen maximal 26 Schüler betragen; in bestimmten Fällen könnten die Schulen diese Grenze herabsetzen, sagte Verwaltungsgerichtssprecher Stephan Groscurth – etwa wenn Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden. Die Carl-Zeiss-Schule ist verpflichtet worden, in einige Klassen mehr Kinder aufzunehmen. Das seien jedoch sehr spezielle Einzelfälle, die an der grundsätzlichen Bewertung des Verfahrens nichts änderten, sagte Groscurth.

Für die kommenden Tage sind weitere Entscheidungen zu erwarten. Groscurth zufolge sind noch mehr als 100 Fälle offen, noch immer würden Anträge beim Gericht eingehen;  insgesamt gehe es um 37 Schulen in allen Bezirken. Im Vergleich zu den Vorjahren sei ein deutlicher Anstieg der Verfahren zu verzeichnen, eine „Klageflut“ gebe es aber nicht.

In Fällen, die nicht bis Schuljahresbeginn entschieden werden, müssen die Kinder zunächst die zugewiesene Schule besuchen – und, falls sie recht bekommen, auf die Wunschschule wechseln. Gegen die Beschlüsse ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig.

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