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Berlin: Senat sucht den Ausweg in die extreme Notlage

Das Landesverfassungsgericht hat der rot-roten Koalition Rechtshilfen mit auf den Weg nach Karlsruhe gegeben

Der Haushalt für 2002/03 hat vor dem Verfassungsgericht keine Gnade gefunden, weil die Neuverschuldung erheblich über den Investitionsausgaben lag. Das ist laut Berliner Verfassung (Artikel 87) nur dann erlaubt, wenn die höhere Verschuldung der „Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ dient. Diese Regel soll neue Staatsschulden „auf den Umfang der Ausgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter“ begrenzen.

Die Richter haben die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Land Berlin zwar nicht bezweifelt, aber der Senat habe „nicht hinreichend“ dargelegt, dass die neuen Kredite „dazu bestimmt und geeignet sind“, das Ungleichgewicht zu beseitigen. Im Doppelhaushalt 2004/05, der die Kreditobergrenze ebenfalls deutlich überschreitet, müsste die Koalition eine solche Begründung nachreichen, damit der Etat verfassungskonform ist.

SPD und PDS wollen aber einen ganz anderen Weg beschreiten, den das Urteil des Verfassungsgerichts gewiesen hat. Danach ist eine übermäßig hohe Neuverschuldung auch dann zulässig, wenn sich ein Land „in einer extremen Haushaltsnotlage befindet“. In diesem Fall seien Bund und Länder zur Hilfe verpflichtet. Solange dies nicht geschehe, sei das betroffene Land nicht in der Lage, „ohne übermäßige Krediteinnahmen seinen bundesrechtlichen Verpflichtungen und landesverfassungsrechtlichen Vorgaben nachzukommen“.

Wenn der Haushaltsgesetzgeber eine solche Notlage reklamiere, muss er sich nach Meinung des Gerichts „im Rahmen eines schlüssigen Sanierungskonzepts“ auf „zwingend erforderliche“ Ausgaben beschränken und „alle möglichen Einnahmequellen“ ausschöpfen und darlegen. Eine Überschreitung der Kreditobergrenze zur Abwehr der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sei bei einer extremen Haushaltsnotlage „erst nach Konsolidierung des Haushalts wieder zulässig“. za

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