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Sitzenbleiber: Recht auf Nachprüfung

Das Land Berlin muss auch für den Übergang von der 10. in die 11. Klasse eine Nachprüfungsmöglichkeit anbieten. Eine Schule wollte zwei Zehntklässlern die nächträgliche Leistungsprüfung aus rechtlichen Gründen verweigern.

Berlin - Das Verwaltungsgericht gab am Montag den Anträgen zweier Zehntklässler auf vorläufigen Rechtsschutz statt, die nicht in die 11. Klasse versetzt worden waren, wie ein Sprecher des Verwaltungsgerichts sagte. Nach Auffassung der Richter wäre die Schule verpflichtet gewesen, den Gymnasiasten kurzfristig eine Leistungsüberprüfung anzubieten und sie bei deren Bestehen zu versetzen.

Nach Angaben des Gerichts hatte die Klassenkonferenz in beiden Fällen vor den Sommerferien die Nichtversetzung der Schüler beschlossen. Den Gymnasiasten sei schriftlich eine Nachprüfung angeboten worden, die zum Ferienende stattfinden sollte. Wenige Tage vor dem Termin wurde die Prüfung jedoch abgesagt. Als Begründung führte die Schule an, dass eine solche Nachversetzung von Klasse 10 in Klasse 11 rechtlich nicht zulässig sei.

Dagegen wandten sich die Schüler in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Sie beriefen sich dabei unter anderem auf die "Sekundarstufe I-Verordnung" (Sek I-VO). Die Senatsbildungsverwaltung behaarte jedoch darauf, dass nach der Verordnung keine Möglichkeit einer nachträglichen Versetzung von der 10. in die 11. Jahrgangsstufe bestehe. Die 11. Klasse gehöre bereits zur Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe).

Dieser Argumentation schloss sich die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht an. Der Wortlaut des betreffenden Paragrafen sei eindeutig: Zehntklässler seien Schüler der Sekundarstufe I. (tso/ddp)

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