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Berlin: Sozialhilferecht macht keinen Anwalt reich

Für Beratung und Klagen von Hilfeempfängern gibt es geringe Honorare

Gerissene Gewinnmaximierer unter den Sozialhilfeempfängern erklagen sich vor Gericht immer größeren Luxus, und staatlich finanzierte Anwälte helfen ihnen dabei – so stellt es der „Spiegel“ in seiner aktuellen Ausgabe dar. „Das ist wirklich Quatsch“, sagt der Spandauer Anwalt Joachim Laux dazu. „Sozialhilferecht macht man als Anwalt höchstens aus Not, aber nicht, weil damit Geld zu verdienen ist.“

Der Anwalt Richard Wachmann stimmt zu: „Mit Sozialhilferecht kann man kein Geld verdienen.“ Das lasse sich genau beziffern: Kommt jemand mit einem Beratungshilfeschein, ausgestellt vom Amtsgericht, so kann der Anwalt für die Beratung 26,68 Euro abrechnen. Wird er tätig, schreibt also zum Beispiel dem Sozialamt einen Brief, bekommt er einmalig 74,70 Euro, dann aber keine Beratungsgebühr. Schreibt er fünf Briefe, bekommt er nichts weiter. Mit so wenig Geld komme man nicht über die Runden, sagt Wachmann, und Laux fügt hinzu: „Dafür müssen Sie ja eine Akte anlegen, ihr Büro mit dem Schriftverkehr belasten und so weiter.“ Da rechne es sich schon eher, möglichst viele Beratungen zu machen. Klagen mache sich auch nicht bezahlt: „Das Verwaltungsgericht ist sehr streng und lehnt fast alles ab. Prozesskostenhilfe gibt es aber nur, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat.“ Deswegen bekomme man meist schon den Antrag auf Prozesskostenhilfe „um die Ohren gehauen“. Dem Mandanten könne man dafür zwar eine halbe Gebühr in Rechnung stellen, aber bei Sozialhilfeempfängern sei ja ohnehin nicht mit Zahlung zu rechnen.

Das Sozialhilferecht ist extrem unübersichtlich. Das Bundessozialhilfegesetz ist sehr abstrakt und enthält massenhaft unbestimmte Begriffe wie „notwendig“ und „Bedarf“. Was im Einzelnen darunter fällt, ist nicht abschließend geregelt, und es ändert sich auch mit der Zeit. So sind es erst die Sachbearbeiter, die ihr Ermessen ausüben, und am Ende meist die Gerichte, die diese Begriffe mit Leben füllen. fk

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