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„Spreedreieck“: Niederlage für Hochhaus-Bauherr

Gericht kippt Bebauungsplan für Gebäude an der Friedrichstraße. Am Bahnhof droht ein Bau-Debakel.

Das zehnstöckige „Spreedreieck“ darf jedenfalls nicht so gebaut werden, wie es geplant ist. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) fehlt die planungsrechtliche Grundlage. Es erklärte den Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung unter anderem wegen zu geringer Abstandsflächen zum benachbarten Hotel Meliá für unwirksam. Bauherr Harm Müller-Spreer und die Behörde wurden gestern überrascht. Vor weiteren Schritten wollen sie die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Das kann bis Mitte Januar dauern. Erst mal wird weitergebaut.

Gegebenenfalls müsste der Bebauungsplan geändert, das Haus vielleicht flacher werden, hieß es aus der Behörde. Noch gelte die Baugenehmigung, das Projekt müsse sich nicht verzögern. „Wir gehen davon aus, dass wir das lösen können“, sagte Behördensprecherin Manuela Damianakis. Der Eigentümer des Hotelgrundstücks hatte ein Normenkontrollverfahren beantragt, um den Bebauungsplan für unwirksam erklären zu lassen. Die Abstandsflächen seien nicht eingehalten worden, die geplante Geschossflächenzahl des Neubaus zu hoch, bei der Berechnung von Bauflächen auch Straßenland einbezogen. Der Neubau werde auf die Nachbarschaft eine „erdrückende Wirkung“ haben und sie verdunkeln, sagte Anwalt Martin Fleckenstein als Vertreter des Eigentümers, auf dessen Grundstück das Hotel steht. Der Bezirk werde nun wahrscheinlich die Baugenehmigung zurückziehen, der Investor sei „nicht gut beraten“, wenn er unbeeindruckt weiterbauen und „Gas geben“ wolle. Für das Spreedreieck sollte im Juni das Richtfest gefeiert werden. In das 100-Millionen-Projekt will die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young mit 440 Mitarbeitern als Hauptmieter einziehen. Das Plangebiet umfasst das Gelände zwischen Friedrichstraße, Bahnhof Friedrichstraße und Reichstagsufer, auf dem sich der denkmalgeschützte „Tränenpalast“ befindet.

Das Bauprojekt entsteht östlich von ihm, gegenüber dem otel. Für das Gericht war nicht ersichtlich, wieso das bauliche Nutzungsmaß und zulässige Abstandsflächen überschritten wurden. Die Interessen des Hotels seien jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen, aber eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

C. v. L.

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